Versicherung:Wer eingeschneit wird, hat Pech gehabt

Schnee kann Dächer zum Einsturz bringen, Verkehrsunfälle verursachen und Reisegebiete unzugänglich machen. Doch wann zahlt die Versicherung und wann nicht?

Von Eva Casper

Haus

Stürzt beispielsweise das Dach durch die Last des Schnees ein, wird dem Besitzer den Schaden nur erstattet, wenn er sein Haus gegen sogenannte Elementarschäden versichert hat, also Naturphänomene wie auch Hochwasser, Starkregen und Erdbeben. Schäden durch Lawinen sind damit abgedeckt. Eine normale Gebäudeversicherung reicht nicht aus.

Schwieriger wird es, wenn ein Passant auf glattem Gehweg ausrutscht, sich verletzt und den Schaden vom Anwohner einklagt. Wenn man im Eigenheim wohnt, greift in diesem Fall die Haftpflichtversicherung. Wer sein Haus vermietet, braucht eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung.

Kann jedoch nachgewiesen werden, dass auf dem Weg nicht geräumt und gestreut wurde, fordert die Versicherung eventuell Geld von dem Verantwortlichen zurück. Das kann auch ein Mieter sein - sofern in seinem Mietvertrag festgehalten wurde, dass er für das Räumen und Streuen zuständig ist.

Auch Dächer müssen gesichert werden, damit Schnee oder Eiszapfen sich nicht lösen und Menschen verletzten. Dem kann zum Beispiel durch spezielle Vorrichtungen wie Schneefanggitter auf dem Dach vorgebeugt werden oder durch das Aufstellen von Warnhinweisschildern.

Fahrzeug

Wird der Wagen durch Schnee beschädigt, greift die Kaskoversicherung. Das gilt auch für Unfälle durch Glatteis, es sei denn, der Fahrer hat fahrlässig gehandelt. Zum Beispiel weil er im Schnee mit Sommerreifen unterwegs war.

Reise

Wer durch den Schneefall eine Reise nicht antreten kann, hat in der Regel Pech gehabt: Zu viel Schnee ist kein Grund für eine Erstattung. Es gibt aber Ausnahmen: Zum einen den Katastrophenfall, also dann, wenn der Urlaubsort schlicht nicht zu erreichen ist, wegen unpassierbarer Straßen, auch nicht über Umwege. In diesem Fall bekommt der Urlauber sein bezahltes Geld zu 100 Prozent zurück - ohne Storno- oder Bearbeitungskosten, erklärt der renommierte Reise-Rechtswissenschaftler Ernst Führich.

Auch bei hoher Lawinengefahr hat ein Kunde das Recht, kurzfristig und ohne Stornokosten von seiner Reise zurückzutreten, das hat das Amtsgericht Herne entschieden (Az: 2 C 175/99).

Sind Urlauber im Ferienort eingeschneit, müssen sie für den längeren Aufenthalt selbst aufkommen, selbst wenn sie nichts dafür können. Auch in diesem Fall können Betroffene nur auf die Kulanz des Hotelanbieters hoffen.

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