Süddeutsche Zeitung

Verurteilter Kindermörder:BGH hebt Sicherungsverwahrung für "Maskenmann" auf

Weil er drei Jungen umgebracht und viele weitere missbraucht hat, wurde der "Maskenmann" 2012 zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt. Letztere wurde nun vom BGH wieder aufgehoben. Früher freikommen wird der Sexualverbrecher trotzdem nicht.

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des "Maskenmanns" zu lebenslanger Haft bei besonderer Schwere der Schuld bestätigt. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung wurde dagegen aufgehoben. Im Februar 2012 hatten die Richter am Landgericht Stade den Kindermörder des dreifachen Mordes und mehrfachen sexuellen Missbrauchs schuldig gesprochen.

Der 42-Jährige hatte über Jahre hinweg Kinder missbraucht. Vor allem in Schullandheimen und Zeltlagern schlich er sich nachts maskiert an die Betten seiner Opfer. Drei Jungen im Alter von acht, neun und dreizehn Jahren tötete er, um den Missbrauch zu verdecken. Trotz intensiver Suche fehlte der Polizei jahrelang die entscheidende Spur zu dem Serientäter. Ein früheres Missbrauchsopfer gab den Fahndern schließlich den entscheidenden Tipp.

Der BGH betonte, dass eine Entlassung nur möglich sei, "wenn sich im Laufe der Verbüßung der Strafhaft herausstellt, dass der Angeklagte nicht mehr gefährlich ist". In diesem Fall wäre aber auch eine Sicherungsverwahrung nicht zulässig. "Daraus folgt, dass durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden könnte", so der BGH.

Die Richter bestätigten die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. "Das bedeutet, dass der Angeklagte länger als die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren und möglicherweise bis an sein Lebensende in Strafhaft bleibt", so der BGH in dem bereits am Donnerstag verkündeten Urteil.

Das Bundesverfassungsgericht hatte 2011 die Regelungen zur Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt. Bis Mitte des Jahres die Neuregelung in Kraft tritt, darf die Verwahrung nur angeordnet werden, wenn sie unerlässlich ist, um die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dies nicht der Fall, wenn der Täter bei einer Verurteilung zu lebenslanger Haft ohnehin im Gefängnis bleiben muss, solange er als gefährlich gilt.

Für den Verurteilten könnte eine längere Haft sogar unangenehmer sein, da in der Sicherungsverwahrung die Bedingungen besser sein müssen als im Strafvollzug.

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