Verschärfte Kriterien für Therapieunterbringung:Wenig Spielraum bei psychisch kranken Straftätern

Die Unterbringung von psychisch kranken Straftätern in psychatrischen Kliniken ist verfassungsgemäß - so lautet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings verschärfte Karlsruhe die Kriterien. Den Gerichten wird von nun an wenig Spielraum bleiben. Als Konsequenz kommen demnächst wohl einige Straftäter frei.

Von Helmut Kerscher

Möglicherweise kommen demnächst einige wenige Straftäter in Freiheit, die wegen schwerer Verbrechen verurteilt worden sind und ihre Strafe verbüßt haben. Das Bundesverfassungsgericht verschärfte die Kriterien für die fortdauernde Unterbringung psychisch gestörter Täter, sodass den Gerichten künftig nur noch wenig Spielraum bleibt.

Der Zweite Senat erklärte zwar das seit dem 1. Januar 2011 geltende Therapieunterbringungsgesetz für verfassungsgemäß, verband damit aber strenge Auflagen. Eine Unterbringung darf nur noch angeordnet werden, "wenn das Vorliegen einer hochrangigen Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten festgestellt werden kann".

Demgegenüber setzt das Gesetz nur voraus, dass Straftäter zum Schutz der Allgemeinheit untergebracht werden können, wenn wahrscheinlich ist, dass sie aufgrund einer psychischen Störung bestimmte Straftaten begehen könnten. Das Therapieunterbringungsgesetz sollte mit der Regelung eine Lücke schließen, die nach dem Wegfall der nachträglichen Sicherungsverwahrung entstanden war.

Das neue Gesetz soll Freilassung gefährlicher Täter verhindern

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte diese Form der Freiheitsentziehung nach Verbüßung einer Strafe beanstandet, weswegen als gefährlich eingestufte Täter freigelassen wurden. Das sollte nach heftigen Disputen das neue Gesetz verhindern.

Zu den Betroffenen des Therapieunterbringungsgesetzes gehörte ein als Jugendlicher verurteilter Sexualmörder, der nach seiner Freilassung unter Alkoholeinfluss wiederholt Frauen angegriffen und gewürgt hatte. Er war im Mai 2010 freigekommen, ein Jahr später wurde er auf Basis des neuen Therapieunterbringungsgesetzes eingesperrt.

Seine Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz waren teilweise erfolgreich. Nun müssen die Gerichte erneut über den Verbleib des Mannes in einer Anstalt entscheiden. Zudem ordnete Karlsruhe eine restriktive "verfassungskonforme Auslegung" des Gesetzes an.

Die Unterbringung sei eine nachträglich angeordnete freiheitsentziehende Maßnahme und entspreche der Sicherungsverwahrung. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei die Unterbringung nur zulässig, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Verbrechen "aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist". (Az: 2 BvR 2302/11, 12)

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