Verkehr:Bundesgerichtshof begrenzt Gebühren für "Autoknast"
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Wer die Abschleppkosten nicht bezahlt, bekommt sein Auto nicht zurück und riskiert hohe Standgebühren. Nun klärt der Bundesgerichtshof einen Fall, bei dem es um fast 5000 Euro geht.
Ohne Weiteres dürfen Abschleppfirmen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht unbegrenzt Standgebühren für abtransportierte Autos kassieren. Entscheidend sei der Zeitpunkt, zu dem der Halter die Herausgabe seines Fahrzeugs fordere, erklärte die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner am Freitag in Karlsruhe.
Wenn das Unternehmen dann anbietet, den Wagen im Gegenzug für die bis dahin entstandenen Kosten herauszugeben und der Halter diese nicht zahlt, könnten die Kosten für die Zeit auf dem "Autoknast" - umgangssprachlich für Verwahrplatz - jedoch steigen.
Fast 5000 Euro Gebühren
Im konkreten Fall aus Sachsen hatte eine Abschleppfirma 4935 Euro verlangt, weil das Fahrzeug während eines Rechtsstreits zunächst auf dem Gelände stehenblieb - und sich die Summe so Tag für Tag erhöhte. Das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) sprach dem Unternehmen im Berufungsverfahren nur 75 Euro zu und erachtete als entscheidenden Zeitpunkt den Moment, in dem der Halter unmissverständlich klarmachte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Gegen dieses Urteil war die Abschleppfirma in Revision gegangen.
Die hohe Streitsumme kam so zustande: Der Fahrzeughalter hatte wenige Tage nach dem Abschleppen die Herausgabe seines Autos verlangt. Die Firma verweigerte dies aber, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich hin - und der Wagen stand und stand: Als am Landgericht Dresden verhandelt und der Wagen herausgegeben wurde, stand er seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma - so ergibt sich die Summe von mehr als 4900 Euro.
Während der Kläger nach Auffassung des Landgerichts sämtliche Kosten zahlen sollte, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung in weiten Teilen auf. Es urteilte im September 2022, dass der Halter zwar für das Abschleppen und die Unterbringung auf dem Firmengelände bezahlen müsse - aber nicht unbegrenzt. Aus Sicht des OLG war der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem er unmissverständlich klarstellte, dass er sein Fahrzeug zurückhaben wolle. Das war nach fünf Tagen. Dem OLG zufolge war es zwar zulässig, dass das Unternehmen das Auto einbehielt, um die Bezahlung der Abschleppkosten sicherzustellen. Standgebühren verdienen könne es damit aber nicht. Die Abschleppfirma ging gegen diese Entscheidung beim BGH in Revision.
Weil das Unternehmen zunächst nicht auf das Herausgabeverlangen des Halters reagiert hatte, bestätigte der BGH das OLG-Urteil.