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Verfassungsgerichtsurteil:Karlsruhe: Vater muss seinen Sohn nicht sehen

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kann ein Elternteil normalerweise nicht dazu gezwungen werden, Kontakt mit seinem Kind zu halten. Ein mit Zwangsgeld durchgesetzter Umgang diene nicht dem Kindeswohl.

Eltern dürfen grundsätzlich nicht zum Umgang mit einem nichtehelichen Kind gezwungen werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschieden. Ein solcher Druck diene in der Regel nicht dem Kindeswohl. Die Verfassungsbeschwerde eines Vaters aus Brandenburg an der Havel war damit erfolgreich.

Nach dem Urteil haben Kinder zwar grundsätzlich einen eigenen Anspruch, ihre anderswo lebenden Eltern zu treffen. Allerdings sei staatlicher Zwang in solchen Fällen "in der Regel" nicht geeignet.

In Ausnahmefällen darf das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern allerdings doch mit der Androhung von Zwangsgeld durchgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass dies dem Wohl des Kindes dient, entschieden die Karlsruher Richter. Denkbar ist dies laut Gericht etwa bei Jugendlichen, die psychisch gefestigt sind und ausdrücklich den Wunsch äußern, ihren Vater oder ihre Mutter zu sehen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte dem Vater 25.000 Euro Zwangsgeld angedroht, wenn er sich nicht mit seinem inzwischen neunjährigen Sohn treffe. Dagegen legte der Vater Verfassungsbeschwerde ein.

Er lehnt den persönlichen Umgang ab, weil er mit einer anderen Frau verheiratet ist und seine Ehe nicht gefährden will. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte im November 2007 über den Fall verhandelt. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) befürwortete dabei Zwangsmaßnahmen in Extremsituationen.

Wenn etwa ein schwerkrankes Kind seinen Vater sehen wolle, könne das Vorrang haben, argumentierte Zypries in der Verhandlung. Im konkreten Fall hatte jedoch auch die Ministerin bereits Zweifel an dem Zwangsgeld geäußert. Denn es sei nicht ausgeschlossen, dass hier der Konflikt zwischen Vater und Mutter auf Kosten des Kindes ausgetragen werde. Zur Klärung dieser Frage hätte das Brandenburger Gericht einen Kindespfleger einsetzen müssen.

Wie bekannt wurde, lebt der Sohn inzwischen in einem Heim, da die Mutter ihren Erziehungspflichten teilweise nicht nachkommt. Sie hatte im Namen des Sohnes auf Umgang mit dem Kindesvater geklagt.

Nach einer Gesetzesänderung von 1998 haben Kinder das Recht auf Umgang mit ihren leiblichen Eltern. In der Praxis soll das Gesetz verhindern, dass nach einer Trennung das Umgangsrecht eines Elternteils unterbunden wird. Mit der Neuregelung können aber auch ein unwilliger Vater oder eine unwillige Mutter zum Kontakt gezwungen werden. (Az.: 1 BvR 1620/04)

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