Verfassungsgericht:Ausgangssperre in Corona-Verordnung verfassungswidrig

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Der Thüringer Verfassungsgerichtshof. (Foto: Martin Schutt/dpa)

Während der Corona-Pandemie wurde eine Vielzahl von Verordnungen von der Thüringer Landesregierung erlassen. Die AfD hat gegen eine weitere geklagt - nun hat das Verfassungsgericht entschieden.

Direkt aus dem dpa-Newskanal: Dieser Text wurde automatisch von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) übernommen und von der SZ-Redaktion nicht bearbeitet.

Weimar (dpa/th) - Thüringens Verfassungsrichter haben die Verlängerung nächtlicher Ausgangsbeschränkungen in einer Corona-Verordnung der Landesregierung für verfassungswidrig erklärt. Betroffen von der Regelung, die vom 21. Januar bis 6. Februar 2022 galt, waren alle Menschen, die nicht geimpft oder von einer Infektion genesen waren. Die von der Thüringer AfD-Fraktion angegriffene Verordnung genüge nicht den formellen Anforderungen ihrer Begründung, entschieden die Verfassungsrichter am Mittwoch in Weimar. Zudem sei sie auch wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf körperliche Bewegungsfreiheit verfassungswidrig. 

Diese Entscheidung beziehe sich nur auf den Geltungszeitraum der Verordnung von gut zwei Wochen und nicht auf die gesamte Zeit der Corona-Pandemie, erklärte eine Sprecherin. 

Die AfD-Landtagsfraktion hatte die Überprüfung der Verordnung vom 21. Januar 2022 verlangt. Dabei ging es unter anderem um die Zulässigkeit der damals verhängten Zugangs-, Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen nicht geimpfter und nicht genesener Menschen. In allen anderen Punkten - es handelte sich um eine Vielzahl weiterer Vorschriften der damaligen Corona-Verordnung - verwarf der Verfassungsgerichtshof den Normenkontrollantrag der AfD als unzulässig. 

Rechtfertigung für Ausgangssperre nötig

Bei der Verlängerung von bereits lange andauernden und mit gravierenden Grundrechtseinschränkungen verbundenen Maßnahmen - zu denen nächtliche Ausgangsbeschränkungen gehören - müssten die Grüne „formal hinreichend deutlich aus der Verordnungsbegründung hervorgehen“, erklärten die Verfassungsrichter. Für die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen habe zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses im Januar 2022 „ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab“ gegolten. 

Grund dafür sei, dass der Bundesgesetzgeber zu diesem Zeitpunkt bereits die Entscheidung getroffen habe, dass Ausgangsbeschränkungen grundsätzlich nicht mehr zulässig sein sollten. Dabei ging es um eine Abwägung ihres Beitrags zur Pandemiebekämpfung und der Schwere der Grundrechtsbeeinträchtigung. 

Die Verfassungsrichter in Weimar hatten auf Antrag der AfD-Fraktion bereits andere Thüringer Corona-Schutzverordnungen überprüft. Ende Februar hatte die Richter entschieden, dass die Thüringer Corona-Schutzmaßnahmen vom Herbst 2020 überwiegend rechtmäßig waren.

© dpa-infocom, dpa:240625-99-528025/5

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