Münster (dpa) - Bei Streitfragen rund um die Auszahlung der Energiepreispauschale 2022 sind nach einer Gerichtsentscheidung die Finanz- und nicht die Arbeitsgerichte zuständig. Dabei müssen die Finanzämter und nicht der Arbeitgeber verklagt werden, wenn die 300 Euro des Staates nicht ausgezahlt wurden. Darauf weist das Finanzgericht Münster in einem am Montag veröffentlichten Beschluss hin (Az: 11 K 1588/23 vom 5.9.2023).
In dem Streitfall wollte ein Hilfsarbeiter seinen Arbeitgeber auf Auszahlung der Pauschale verklagen und beantragte Prozesskostenhilfe. Die lehnte das Gericht in Münster ab. Nicht der Arbeitgeber sei der Schuldner der Energiepreispauschale (EPP), sondern er fungiere in bestimmten Fällen nur als Zahlstelle des Staates. Der Kläger müsse seinen Anspruch auf die Steuervergütung über eine Einkommenssteuererklärung geltend machen. Sollte der Bescheid dann nicht entsprechend ausfallen, muss das Finanzamt verklagt werden.
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