Urteile - Mainz:Bundesgerichtshof hebt Untreue-Urteil gegen Homburger OB auf

Deutschland
Zehnkampf-Weltmeister Niklas Kaul. Foto: Oliver Weiken/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Karlsruhe/Saarbrücken (dpa/lrs) - Der Prozess gegen den derzeit vom Dienst suspendierten Homburger Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind (SPD) wegen Untreue muss größtenteils neu aufgerollt werden. Der Bundesgerichtshof (BHG) hob das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 21. Februar 2019 weitgehend auf, wie der BHG am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Die Revision des Kommunalpolitikers habe somit "überwiegend Erfolg" gehabt (Beschluss vom 8. Januar 2020 - 5 StR 366/19). Schneidewind war nach einer kostspieligen Detektiv-Affäre wegen Untreue zu 15 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt worden.

Das Landgericht Saarbrücken hatte es als erwiesen angesehen, dass Schneidewind Mitarbeiter des städtischen Baubetriebshofs von Detektiven überwachen ließ, ohne den Stadtrat zu informieren. Er hatte angeblich Missstände aufdecken wollen. Der Kreisstadt Homburg entstand durch die Detektiv-Kosten ein Finanzschaden. Die Detektei hatte insgesamt knapp 330 000 Euro in Rechnung gestellt, von denen die Stadt Homburg insgesamt rund 260 000 Euro zahlte.

Der BGH begründete die Aufhebung des Urteils unter anderem damit, Schneidewind habe sich nicht schon dadurch strafbar gemacht, dass er die Detektei ohne vorherigen Preisvergleich zu höheren als den marktüblichen Preisen beauftragt habe. Angesichts der Besonderheiten des Detektivgewerbes sei dies "kein gravierender, zur Strafbarkeit führender Pflichtverstoß". Laut Saarbrücker Urteil war Homburg ein Schaden von mindestens 65 000 Euro entstanden, weil der Angeklagte die Detektei zu marktunüblich hohen Preisen beauftragt hatte.

Ein erheblicher Pflichtverstoß komme zwar in Betracht, wenn der Angeklagte bewusst die Grenzen seiner Befugnis zur eigenständigen Auftragsvergabe überschritten habe, hieß es weiter. Dies sei aber vom Landgericht Saarbrücken "nicht durch eine tragfähige Beweiswürdigung belegt". Schneidewind war nur zu einer eigenständigen Auftragsvergabe bis zu einer Höhe von 25 000 Euro berechtigt.

Der Fall müsse "überwiegend" neu verhandelt werden, teilte der BHG mit. Zu prüfen sei, ob eine Untreue darin liegen könnte, dass der Rathauschef den Vertrag nach Kenntnis einer Abschlagsforderung von 100 000 Euro nicht sofort gekündigt habe. In diesem Fall könnten möglicherweise auch die gesamten durch die anschließende Überwachung entstandenen Kosten als Schaden der Stadt anzusehen sein, hieß es.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: