Bauernregel sind keine meteorologischen Lehrsätze. Zum Beispiel: Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sich das Wetter oder es bleibt wie es ist. Auf diese Laune des Himmels zu wetten, ist nicht zwangsläufig Glücksspiel. Das zumindest hat jetzt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden.
Die Werbeaktion eines Möbelhauses aus Bopfingen gilt damit nicht als erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Die Aktion soll so ablaufen: Wer für mindestens 100 Euro einkauft, kann sich das Geld später erstatten lassen - aber nur, falls es drei Wochen später am Stuttgarter Flughafen zwischen 12 und 13 Uhr mindestens drei Milliliter pro Quadratmeter regnet. Eine Werbeaktion, die in ähnlichen Varianten weit verbreitet ist: So konnte man sich schon rückwirkend Kaufpreise erstatten lassen, wenn es an Weihnachten weiß wurde oder Deutschland Fußball-Weltmeister geworden wäre.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe hatte Vorbehalte gegen die Aktion, es vermutete erlaubnispflichtiges Glücksspiel. Das Möbelhaus hatte vor dem Start der Aktion von den Behörden kein grünes Licht bekommen. Deshalb klagte das Unternehmen und bekam nun in Baden-Württemberg schon in zweiter Instanz recht. In Bayern läuft noch ein Verfahren in dieser Sache.
Wie der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof mitteilte, ist ein Glücksspiel per Definition eines, bei dem für eine Gewinnchance Geld gezahlt werden muss. Bei einer Aktion wie der strittigen zahle der Kunde aber das Entgelt für die Ware, die er im Gegenzug bekomme, nicht für die Teilnahme am Gewinnspiel.
Das Regierungspräsidium will prüfen, ob es in Revision geht. Dann müsste sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Fall befassen.