Urteil:Misshandeltes Pflegekind erhält Schmerzensgeld

Der BGH spricht einem Jungen 25.000 Euro zu, der bei Pflegeeltern fast verhungert wäre - das Jugendamt wird haftbar gemacht.

Von Helmut Kerscher

Für sein bei den Pflegeeltern erlittenes Martyrium bekommt der als Kind misshandelte und fast verhungerte Andreas vom Rems-Murr-Kreis (Baden-Württemberg) ein Schmerzensgeld von 25000 Euro sowie den Ersatz sämtlicher Schäden.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil zur Haftung von Jugendämtern bei Misshandlungen von Pflegekindern durch Pflegeeltern. Zu den Aufsichts- und Kontrollpflichten eines Jugendamtes gehöre ein "Antrittsbesuch" bei neu zugezogenen Pflegefamilien, um sich ein Bild von den Eltern und den Kindern zu machen.

Hungertod eines Fünfjährigen

Wenn der Nachweis schwer falle, dass Misshandlungen bei einem pflichtgemäßen Verhalten der Behörden zu verhindern gewesen wären, müssten Beweiserleichterungen zugunsten der geschädigten Kinder gelten. Der BGH bestätigte Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgericht Stuttgart. (Az: III ZR 254/03)

Im konkreten Fall hatten die Pflegeeltern bis zu acht Kinder im Haus. Sie hatten sich die Pfleglinge nach einem Strafurteil des Landgerichts Stuttgart zugelegt, um mit den dafür bezahlten staatlichen Geldern ihren Lebensstandard und den ihrer drei ehelichen Kinder zu finanzieren.

Nach dem Hungertod des fünfjährigen Alexander wurden die Pflegeeltern, eine 33-jährige Kinderpflegerin und ein 39-jähriger Student, im Juni 1999 wegen Mordes und Misshandlung von drei Schutzbefohlenen zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.

Zuständigkeitsgerangel

Zum Hintergrund des jetzt abgeschlossenen Zivilprozesses gehört ein jahrelanges Zuständigkeitsgerangel zwischen dem Jugendamt des Rems-Murr-Kreises und dem Kreisjugendamt in Hof (Bayern), wo die Pflegeeltern bis Oktober 1993 lebten.

Sie galten dort nach Angaben des Jugendamts-Anwalts als "Musterfamilie" und seien gegenüber Behörden "äußerst hilfsbereit" gewesen. Nach dem Umzug wollte das Jugendamt des Rems-Murr-Kreises nur für die beiden später aufgenommenen Pflegekinder Alexander und Alois aufkommen, nicht aber für den aus Hof mitgenommenen Andreas.

Die Zuständigkeit für ihn akzeptierte die Behörde erst im Juni 1997. Das war laut BGH viel zu spät. Das neue Jugendamt hätte Andreas nach dem Sozialgesetzbuch schon im Herbst 1994 als Hilfefall übernehmen müssen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sofort zu prüfen, ob "eine dem Wohl des Kindes förderliche Erziehung gewährleistet" sei.

"Beamtetes Misstrauen"

Anlass für eine solche Kontrolle habe schon deshalb bestanden, weil mit einem Umzug eine Änderung der Lebensumstände einhergehe. Der Anwalt des verklagten Kreises hatte die Pflicht zur Eingangsprüfung abgelehnt, weil ein "beamtetes Misstrauen" gegenüber Pflegeeltern deren Grundrechte berühre und dem Kind schade.

Die Behörde habe sich auf die positive Einschätzung der Eltern durch das Kreisjugendamt Hof verlassen dürfen. Noch im April 1997 habe eine Mitarbeiterin dieser Behörde Andreas als "klein und kräftig" beschrieben. Die Pflegemutter erklärte dessen geringes Gewicht mit genetischen Störungen und einer Nahrungsmittelallergie.

Das "Mini-KZ" der Pflegeeltern, wie es der Anwalt des Kindes nannte, war Ende November 1997 nach dem Hungertod des fünfjährigen Alexander entdeckt worden. Er wog sieben Kilo, war mit 86 Zentimetern so groß wie ein Zweijähriger und hatte das Gesicht eines Greisen.

Das "Mini-KZ"

Die Polizei fand am Ort seines Todes drei gut genährte eheliche Kinder und zwei völlig abgemagerte Pflegekinder vor, Alois, 6, und Andreas, 8. Letzterer, in dessen Namen später Klage gegen das Jugendamt erhoben wurde, wog knapp 12 Kilo und war 104 Zentimeter groß. Ein normal entwickeltes Kind wäre 23 Kilo schwer und 130 Zentimeter groß gewesen, stellte der BGH fest.

Gleichwohl war der Zustand des als angepasst und folgsam beschriebenen Buben weder Ärzten und Lehrern noch Nachbarn aufgefallen. Er habe sich aber manchmal weggeschlichen und im Müll nach Essen gewühlt, war zu hören. Die Behörden wurden nur wegen des Hundes der Familie alarmiert, der einem Nachbarn als zu dünn aufgefallen war. (Az: III ZR 254/03)

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