Wer als Polizist Kinderpornos besitzt, ist für den Dienst ungeeignet und verliert den Anspruch auf Pension. Das hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt.
In dem Fall geht es um einen Hauptkommissar der Bundespolizei, der Hunderte von Kinderpornos aus dem Internet heruntergeladen und gespeichert hatte. Im Strafverfahren hatte der Beamte dafür eine Geldstrafe erhalten. Im Disziplinarverfahren hatte das Verwaltungsgericht Göttingen dem zwischenzeitlich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizisten dann das Ruhegehalt aberkannt.
Die Berufung des Beamten gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg. Ein Polizist, der vorsätzlich kinderpornografisches Material besitzt, begehe eine gesellschaftlich besonders verpönte Straftat, heißt es in der jetzt veröffentlichen schriftlichen Urteilsbegründung des OVG in Lüneburg.
Die Entfernung aus dem Dienst beziehungsweise die Aberkennung des Ruhegehaltes sei deshalb "die erforderliche und angemessene Disziplinarmaßnahme".