Urteil des Bundessozialgerichts:Kein Elterngeld für Mütter im Gefängnis

Eine Frau aus Baden-Württemberg wollte ihr drittes Kind selbst groß ziehen - obwohl sie im Gefängnis sitzt. Deshalb beantragte die Mutter nach der Geburt Elterngeld. Doch ein Gericht hat nun entschieden: Inhaftierte Mütter können im Gefängnis kein Elterngeld verlangen.

Frauen, die ihr Kind im Gefängnis aufziehen, bekommen kein Elterngeld. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch klargestellt. Geklagt hatte eine heute 33-Jährige, die 2007 im Gefängnis in Schwäbisch Gmünd inhaftiert war, als ihr Sohn geboren wurde.

Während die zwei älteren Geschwister des Kindes außerhalb der Gefängnismauern von den Großeltern betreut wurden, wollte die inhaftierte Mutter ihr neugeborenes Kind selbst aufziehen. Zwei Monate nach der Geburt beantragte sie den Elterngeld-Mindestbetrag von monatlich 300 Euro. Die Elterngeldbehörde lehnte dies ab. Das BSG hat dies nun bestätigt.

Bis zu ihrer Entlassung im Mai 2009 lebte sie mit dem Kind in einer gefängniseigenen Mutter-Kind-Einrichtung und ging im Gefängnis einer Arbeit nach. Der Frau stehe für diese Zeit kein Elterngeld zu, denn sie habe dort nicht in einem Haushalt gelebt, der dem Elterngeldgesetz entspreche, urteilte das Gericht und wies damit die Revision der Frau zurück.

"Sie hatte in der JVA keinen eigenen Haushalt", betonte der Vorsitzende Richter. Die Frau war im Gefängnis voll versorgt worden, die Versorgung des Kindes wurde vom Jugendamt bezahlt. Ein Haushalt setze aber eine "wohnungshafte Wirtschaftsführung" voraus, befanden die obersten deutschen Sozialrichter.

Die Anwältin der Mutter hatte argumentiert, die Frau habe sich wie in einer "normalen" Mutter-Kind-Einrichtung um das Kind kümmern können. Dem folgten die Richter jedoch nicht. Auch das Sozialgericht Ulm und das baden-württembergische Landessozialgericht hatten der Mutter nicht Recht gegeben.

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