Süddeutsche Zeitung

Urteil des BGH:Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon muss nicht geduldet werden

Die Entscheidung des BGH

Raucher können dazu verpflichtet werden, nur zu bestimmten Zeiten auf dem Balkon zur Zigarette zu greifen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Voraussetzung ist demzufolge, dass der Rauch als "wesentliche Beeinträchtigung" empfunden wird.

Eine endgültige Entscheidung im konkreten Fall ist das aber noch nicht: Die Juristen wiesen den Fall an das Landgericht Potsdam zurück.

Der konkrete Fall: Ein Streit unter Nachbarn

In dem Fall ging es um einen erbitterten Nachbarschaftsstreit im brandenburgischen Premnitz. Ein Ehepaar hatte geklagt, weil die Nachbarn aus der unteren Etage auf dem Balkon zu rauchen pflegen und der Qualm nach oben zieht. Nach Angaben der Kläger geht es um etwa zwanzig Zigaretten am Tag. Die Beklagten haben einen täglichen Konsum von zwölf Zigaretten zugegeben.

In den Vorinstanzen waren die Nichtraucher mit ihrer Klage gescheitert. Die Gerichte waren der Auffassung, dass ein Rauchverbot auf dem Balkon mit der vom Grundgesetz geschützten Freiheit der Lebensführung nicht vereinbar sei. Das Landgericht Potsdam hatte jedoch eine Revision durch den BGH zugelassen, da die Frage, wann, wo und wie viel geraucht werden dürfe von öffentlichem Interesse sei.

Keine allgemeine Festlegung rauchfreier Zeiten

Der Bundesgerichtshof gab im Grundsatz dem klagenden Ehepaar recht. Er legte jedoch keine allgemeingültigen rauchfreien Zeiten für Balkone fest. Diese müssten immer am Einzelfall orientiert bestimmt werden, hieß es.

Im Fall des Ehepaars muss das Landgericht Potsdam nun genau klären, ob und wie stark die klagenden Nichtraucher durch den Zigarettenrauch gestört werden und dann gegebenenfalls die rauchfreien Zeiten festlegen.

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