Süddeutsche Zeitung

Straßburg:Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte: Sicherungsverwahrung ist rechtens

  • Die Sicherungsverwahrung von Straftätern in Deutschland stellt nach einem Gerichtsurteil keine Verletzung der Menschenrechte dar.
  • Sie kann demnach länger als zehn Jahre bestehen bleiben, wenn dies der "therapeutischen Behandlung" des Täters dient.
  • Damit scheiterte die Klage eines 72-jährigen Sexualstraftäters vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

Das Urteil

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die nachträgliche Sicherungsverwahrung für psychisch kranke Gewalttäter in Deutschland gebilligt. Demnach kann die Sicherungsverwahrung in sogenannten Altfällen über die früher geltende Höchstgrenze von zehn Jahren bestehen bleiben, wenn dies der "therapeutischen Behandlung" des Täters dient, heißt es in dem Urteil. Damit scheiterte die Klage eines 72-jährigen Sexualstraftäters.

Es war das erste Mal, dass sich das Gericht mit der Sicherungsverwahrung in Deutschland beschäftigte, nachdem diese 2013 neu geregelt worden war.

Die Vorgeschichte

Der Kläger war 1986 zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und anschließend in der Sicherungsverwahrung untergebracht, weil nach Einschätzung der Richter die Gefahr bestand, dass er unter Alkoholeinfluss weitere Gewalttaten begehen könnte. Nachdem die Höchstdauer von zehn Jahren erreicht worden war, ordneten die Gerichte in regelmäßigen Abständen eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung an.

Der Mann sah unter anderem sein Recht auf Freiheit verletzt und klagte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Richter entschieden nun, dass es sich bei der Unterbringung im vorliegenden Fall um eine notwendige Maßnahme zur Behandlung einer psychischen Krankheit handle, die nicht mehr als Strafe gelte.

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