Süddeutsche Zeitung

Sterbehilfe:Schwerkranke können Anspruch auf tödliche Dosis Betäubungsmittel für Suizid haben

In Extremfällen sollen Menschen bestimmen dürfen, wie und wann sie sterben wollen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

In Extremfällen können sterbewillige Patienten in Deutschland eine tödliche Dosis Betäubungsmittel zum Suizid erhalten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden (Aktenzeichen: BVerwG 3 C 19.15).

Schwerkranke Patienten hätten gemäß dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes das Recht zu entscheiden, wann und wie sie sterben möchten - vorausgesetzt, sie können ihren Willen frei bilden und danach handeln, hieß es zur Begründung in einer Pressemitteilung.

Allerdings machten die Bundesverwaltungsrichter klar, dass es bei dem Urteil nur um Ausnahmen in ganz besonderen Einzelfällen gehen könne. Grundsätzlich sei es nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes nicht möglich, den Erwerb einer tödlichen Dosis zum Zweck des Suizids zu erlauben.

Geklagt hatte der Ehemann einer Frau aus Braunschweig, die nach einem Unfall hochgradig querschnittsgelähmt und ein Pflegefall war. Sie wollte ihrem als unwürdig empfundenen Leben ein Ende setzen. In Deutschland gestatteten ihr die Behörden den Erwerb der tödlichen Dosis nicht. Sie nahm sich schließlich 2005 in der Schweiz mit Unterstützung eines Sterbehilfevereins das Leben.

Der Anwalt des Klägers nannte die Entscheidung eine große Genugtuung und schrieb ihm Signalwirkung für ähnliche zukünftige Fälle zu. Kritik an dem Urteil kam von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Die Entscheidung sei praxisfern, da sie offen lasse, was eine unerträgliche Leidenssituation sei: Leiden sei weder objektiv messbar noch juristisch allgemeingültig zu definieren, hieß es.

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