Spielsucht:Zutritt leider erlaubt

Spielsüchtige in NRW scheitern mit einer Klage auf Selbstsperre. Es fehlt die rechtliche Grundlage dafür, entschied ein Gericht.

Was die zwei Männer haben wollten, das war Hausverbot. Nicht für jemand anderen, sondern für sich selbst. Eine Selbstsperre in Spielotheken, zum eigenen Schutz; weil sie süchtig sind, weil sie sich selbst und ihr Geld zwischen all den Automaten und blinkenden Symbolen verlieren. Doch Spielsüchtige haben in Nordrhein-Westfalen keinen Anspruch auf ein solches Hausverbot in Spielhallen. Nach einem Urteil des Landgerichts Bielefeld von Donnerstag fehlt die gesetzliche Grundlage dafür, den Betreibern von Spielhallen ein solches Verbot zum Schutz von Spielsüchtigen abzuverlangen.

Stellvertretend für die zwei betroffenen Männer hatte der Fachverband Glücksspielsucht (FAGS) gegen den Spielhallenbetreiber Gauselmann geklagt. Das Unternehmen mit Sitz in Ostwestfalen betreibt bundesweit die sogenannten Casino Merkur-Spielotheken, an deren Eingang in der Regel eine gut gelauntes Sonnenlogo grüßt. Nach den Vorstellungen des Verbandes sollte ein Hausverbot auf den eigenen Wunsch der Betroffenen ausgesprochen werden müssen.

"Die Klage wurde zwar abgewiesen, aber wir fühlen uns trotzdem als Sieger", sagt die Vorsitzende des Verbandes, Ilona Füchtenschnieder. Ihren Angaben zufolge gibt es in Nordrhein-Westfalen 40 000 bis 50 000 Spielsüchtige. Das Urteil zeige deutlich auf, dass die Politik jetzt reagieren müsse, um die entsprechenden juristischen Grundlagen für eine freiwillige Sperre zu schaffen, sagte die Vorsitzende. Der Verband will jetzt die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um weitere Schritte zu prüfen.

Gesetzliche Grundlage für Geldspielautomaten ist der bundesweit gültige Glücksspielstaatsvertrag. Andere Bundesländer beschreiben in sogenannten Ausführungsgesetzen, welche Regeln für Selbstsperren in Spielhallen gelten. Das Landgericht Bielefeld betont indes in seiner Urteilsbegründung, dass in Nordrhein-Westfalen eine solche aber fehle. Im Gegensatz dazu ermöglicht der NRW-Gesetzgeber Selbstsperren für Lotto-Spieler und Besucher der staatlichen Spielcasinos.

Auch eine automatische Gesichtserkennung für Spielsüchtige ist im Gespräch

Der Spielhallenbetreiber Gauselmann hatte in der mündlichen Verhandlung am 7. März auch Datenschutzbedenken geäußert. Demnach sei eine flächendeckende Ausweiskontrolle aller Spielhallenbesucher nicht möglich. Alternativ will das Unternehmen nach und nach seine 76 Spielotheken in Nordrhein-Westfalen mit einer automatischen Gesichtserkennung ausstatten. Dabei werden zu junge oder gesperrte Spieler beim Durchgang durch eine Schleuse erkannt und ausgeschlossen. In Baden-Württemberg ist das Konzept bereits umgesetzt.

Bis auf Weiteres müssen sich die zwei Männer also ein eigenes Hausverbot auferlegen.

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