Sicherungsverwahrung:Sexualstraftäter scheitern mit Klage

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern betont. Die Klagen zweier Sexualstraftäter nahmen die Richter nicht zur Entscheidung an - und erklärten die Möglichkeit der nachträglichen Sicherungsverwahrung für verfassungsgemäß.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern betont. Die Verfassungsbeschwerden zweier Sexualstraftäter nahmen die Richter nicht zur Entscheidung an, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Damit stellte das Gericht klar, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung für alle Straftäter in Frage kommt - und nicht nur für Täter, die erst nach Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für eine Sicherungsverwahrung straffällig geworden sind. Demnach müssen Täter mit einer zunächst unbefristete Verwahrung auch dann rechnen, wenn ihre Taten und Verurteilungen vor Inkrafttreten des Paragraphen 66b Absatz 3 im Strafgesetzbuch lagen. (Az: 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08)

Der effektive Schutz der Allgemeinheit stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar, teilte das Gericht mit. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung gelte aber nur für einige wenige Verurteilte.

Gegen die nachträgliche Sicherungsverwahrung hatten zwei Männer Beschwerde eingelegt. In einem Fall hatte ein Mann 15 Jahre Haft wegen dreier Morde und eines Mordversuches zu verbüßen, im anderen 8,5 Jahre wegen vier Vergewaltigungen.

(Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 2098/08 und 2 BvR 2633/08)

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