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Rechte von "Scheinvätern":Mutter muss keine Auskunft über biologischen Vater geben

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Rückschlag für sogenannte "Scheinväter": Männer, die Unterhalt für ein Kind gezahlt haben, das nicht von ihnen stammt, dürfen die Mutter des Kindes nicht grundsätzlich zwingen, den Namen des biologischen Vaters zu nennen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit eine gegenteilige Rechtsprechung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts aufgehoben. (Az. 1 BvR 472/14)

Ein derartiger Eingriff in die Intimsphäre könne nur auf Grundlage eines entsprechenden Gesetzes gefordert werden, entschieden die Verfassungsrichter. Eine solche Gesetzesgrundlage gebe es im deutschen Recht jedoch noch nicht.

Stärkung der Rechte von "Scheinvätern" möglich

Das Verfassungsgericht gab gleichzeitig bekannt, dass es eine Stärkung der Rechte von Scheinvätern durch den Gesetzgeber - also eine Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes - begrüße. Es sei verfassungsrechtlich nicht von vornherein auszuschließen, dass ein Scheinvater die Herausgabe der Identität des tatsächlichen Erzeugers erzwingen darf.

Konkreter Fall: Frau klagt gegen Auskunftspflicht

Im konkreten Fall hatte eine Frau gegen die Urteile eines Amtsgerichts und eines Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt, die sie zur Auskunft über den biologischen Vater des Kindes verpflichtet hatten. Die Frau hatte ihren Partner geheiratet, als sie schwanger war. Später gestand sie dem Mann, dass er womöglich nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Kurze Zeit später wurde die Ehe geschieden. Da der "Scheinvater" eine Rückzahlung des Unterhalts bewirken wollte, versuchte er, von der Frau zu erfahren, wer der wirkliche Vater sei.

Seit 2007 gibt es die gesetzliche Regelung, nach der ein "Scheinvater" den gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern kann - ganz gleich, ob er vorher wusste, dass es sich um ein Kuckuckskind handelte oder nicht.

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