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Recht:Halloween: Streiche müssen sich in Grenzen halten

Stuttgart(dpa/tmn)- Wer nichts Süßes gibt, kann Saures erwarten. So besagt es jedenfalls der alte Halloween-Brauch. Graffiti an der Hauswand, verwüstete Blumenbeete oder rohe Eier an den Fenstern - auch an Halloween sind Sachbeschädigungen kein harmloser Streich.

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Stuttgart(dpa/tmn)- Wer nichts Süßes gibt, kann Saures erwarten. So besagt es jedenfalls der alte Halloween-Brauch. Graffiti an der Hauswand, verwüstete Blumenbeete oder rohe Eier an den Fenstern - auch an Halloween sind Sachbeschädigungen kein harmloser Streich.

Ob Verursacher zur Verantwortung gezogen werden können, hängt unter anderem vom Alter ab. "Strafrechtlich haften Kinder unter 14 Jahren nicht für die Schäden. Zivilrechtlich zwischen 7 und 18 Jahren eingeschränkt aber schon", erklärt Michael Henn, Vizepräsident des Verbands Deutscher Anwälte. Zusätzlich können Eltern für den Schaden ihrer Kinder zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Aber nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. "Sind die Kinder alleine unterwegs, wird je nach Alter und Situation entschieden, ob die Eltern die Verantwortung übernehmen müssen."

Geschädigte sollten am Besten direkt mit den Eltern sprechen und eine außergerichtliche Einigung finden, rät Henn. "Meistens übernimmt die Haftpflichtversicherung der Eltern den Schaden. Und der Streit über einen Anwalt bleibt erspart." Hat der Hauseigentümer die Halloween-Gespenster nicht erwischt, bleibt als letzte Lösung eine Strafanzeige gegen unbekannt. Die Chance sei allerdings meist gering, den Täter zu schnappen. "Halloween ist halt ein allgemeines Lebensrisiko."

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