Prozesse - Wiesbaden:Verfassungsschutz: Teilauskunft zu NSU-Berichten

Wiesbaden (dpa/lhe) - Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz muss einem Journalisten Auskunft zu Berichten über den "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) geben. Das hat das Wiesbadener Verwaltungsgericht am Montag in einem Eilantrag entschieden. Die Kammer verpflichtete das Amt mittels einstweiliger Anordnung, einen Teil der Fragen des Journalisten zu beantworten.

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Wiesbaden (dpa/lhe) - Das hessische Landesamt für Verfassungsschutz muss einem Journalisten Auskunft zu Berichten über den "Nationalsozialistischen Untergrund" (NSU) geben. Das hat das Wiesbadener Verwaltungsgericht am Montag in einem Eilantrag entschieden. Die Kammer verpflichtete das Amt mittels einstweiliger Anordnung, einen Teil der Fragen des Journalisten zu beantworten.

Beantwortet werden müsse die Frage, an wie vielen Stellen im Zwischenbericht und im Abschlussbericht zum NSU drei bestimmte Namen genannt werden: der eines Verfassungsschutz-Mitarbeiters, der eines V-Mannes und der Name des Tatverdächtigen im Mordfall am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, Stephan E. Eine bloße Nennung der Zahl gefährde nicht die Arbeitsweise des Landesamtes, so das Gericht.

Was der Antragsteller darüber hinaus wissen wollte - zum Beispiel was inhaltlich bei der Nennung der jeweiligen Namen stehe - darf das Landesamt der Entscheidung zufolge für sich behalten. Das laufe sinngemäß auf eine Einsichtnahme von Unterlagen hinaus, entschied die Kammer. Eine Auskunftsgewährung durch Akteneinsicht umfasse der presserechtliche Auskunftsanspruch aber grundsätzlich nicht.

Gegen den Beschluss (Az.: 2 L 1168/19.WI) können die Beteiligten Beschwerde erheben. Über diese müsste dann der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheiden.

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