Leipzig (dpa) - Im Abitur-Zeugnis darf vermerkt sein, wenn eine bestimmte Leistung etwa wegen einer Rechtschreibschwäche nicht bewertet wurde. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Den Leipziger Richtern lagen die Klagen von drei Abiturienten aus Bayern vor. Auf ihren Zeugnissen war vermerkt worden, dass wegen einer "fachärztlich festgestellten Legasthenie" die Rechtschreibleistung der Betroffenen nicht gewertet worden sei. Durch diesen Eintrag fühlten sich die Kläger diskriminiert.
Prozesse:Leistung nicht bewertet - Vermerk im Zeugnis erlaubt
Leipzig (dpa) - Im Abitur-Zeugnis darf vermerkt sein, wenn eine bestimmte Leistung etwa wegen einer Rechtschreibschwäche nicht bewertet wurde. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht. Den Leipziger Richtern lagen die Klagen von drei Abiturienten aus Bayern vor. Auf ihren Zeugnissen war vermerkt worden, dass wegen einer "fachärztlich festgestellten Legasthenie" die Rechtschreibleistung der Betroffenen nicht gewertet worden sei. Durch diesen Eintrag fühlten sich die Kläger diskriminiert.
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