Prozesse - Karlsruhe:Dachreparatur entzündet Nachbarhaus: Haftungsfrage vor BGH

Karlsruhe (dpa) - Ein Dachdecker löst beim Hantieren mit einem Brenner ein Feuer aus. Nicht nur das betroffene Haus in der historischen Altstadt von Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) brennt ab, auch ein Nachbarhaus wird durch Feuer und Löschwasser schwer beschädigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) soll jetzt klären, ob die Eigentümer des Hauses für den Schaden der Nachbarin gerade stehen müssen. Bei dem zum Schadenersatz verurteilten Dachdecker ist nichts zu holen, er ist zahlungsunfähig. (V ZR 311/16)

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Karlsruhe (dpa) - Ein Dachdecker löst beim Hantieren mit einem Brenner ein Feuer aus. Nicht nur das betroffene Haus in der historischen Altstadt von Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) brennt ab, auch ein Nachbarhaus wird durch Feuer und Löschwasser schwer beschädigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) soll jetzt klären, ob die Eigentümer des Hauses für den Schaden der Nachbarin gerade stehen müssen. Bei dem zum Schadenersatz verurteilten Dachdecker ist nichts zu holen, er ist zahlungsunfähig. (V ZR 311/16)

Die Versicherung der Nachbarin verlangte von den Erben der inzwischen gestorbenen Eigentümer rund 98 000 Euro, scheiterte damit aber beim Amtsgericht Magdeburg und beim Oberlandesgericht (OLG) Naumburg.

Die Vorsitzende Richterin des für Grundstücksfragen zuständigen V. Zivilsenats bescheinigte in der Verhandlung am Freitag in Karlsruhe beiden Seiten gute Argumente. Ein entscheidender Punkt sei, ob die Eigentümer ihre Sicherungspflicht verletzt haben. Ein Urteil soll im Januar oder Februar 2018 fallen.

In früheren Entscheidungen, in denen es aber um Brände durch technische Defekte - etwa an einem elektrisch verstellbaren Bett oder einem Kabel - gegangen war, hatte der BGH eine Haftung der Eigentümer bejaht.

Nach Überzeugung des Anwalts der Erben gleicht ein Dachdecker rechtlich aber "mehr einem Mieter als einem Reiskocher". Die Hauseigentümer hätten nicht von einer besonderen Feuergefährlichkeit des Handwerkers ausgehen müssen und hätten, um eine mögliche Gefahr abzuwenden, nicht gleich einen Feuerwehrmann mit auf das Dach schicken müssen.

Für den Anwalt der Versicherung ist dagegen entscheidend, dass das Verhalten der Eigentümer, nämlich das Beauftragen eines Handwerkers, zu einer Risikoerhöhung führt. Er verwies auf Urteile zur Haftung bei Nachbarschaftsschäden etwa durch Grab- oder Rüttelarbeiten.

Rechtlicher Hintergrund sind die Paragrafen 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Beeinträchtigung durch Einwirkungen oder Benutzung sowie zur Störerhaftung.

Da Oberlandesgerichts Naumburg hatte keinen Zahlungsanspruch gesehen. Der Dachdecker sei sorgfältig ausgewählt und alles Erforderliche getan worden, um einen Brandschaden im Zuge der Arbeiten zu verhindern.

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