Prozesse - Karlsruhe:BGH schützt Menschen in Einrichtungen besser vor Gefahren

Karlsruhe (dpa) - Betreuungseinrichtungen wie Behindertenheime sind grundsätzlich verpflichtet, hilfsbedürftige Bewohner vor Gefahren wie zu heißem Wasser aus dem Hahn zu schützen. Das kann sich schon aus einer DIN-Norm ergeben, die für eine unbedenkliche Höchsttemperatur nur Empfehlungen gibt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Nach Auffassung der Karlsruher Richter lässt sich daraus klar entnehmen, dass ein Verbrühungsrisiko besteht und dass das entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordert. (Az. III ZR 113/18)

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Karlsruhe (dpa) - Betreuungseinrichtungen wie Behindertenheime sind grundsätzlich verpflichtet, hilfsbedürftige Bewohner vor Gefahren wie zu heißem Wasser aus dem Hahn zu schützen. Das kann sich schon aus einer DIN-Norm ergeben, die für eine unbedenkliche Höchsttemperatur nur Empfehlungen gibt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschied. Nach Auffassung der Karlsruher Richter lässt sich daraus klar entnehmen, dass ein Verbrühungsrisiko besteht und dass das entsprechende Sicherheitsvorkehrungen erfordert. (Az. III ZR 113/18)

Mit diesem Urteil kann eine geistig behinderte Frau aus Bremerhaven auf Schmerzensgeld hoffen. Eine Betreuerin hatte ihr 2013 erlaubt, sich selbstständig ein Bad einzulassen. Dabei hatte sie sich schwerste Verbrühungen an den Füßen und Unterschenkeln zugezogen.

Das Oberlandesgericht Bremen muss zwar jetzt noch im Einzelnen prüfen, wie stark die Klägerin durch ihre Behinderung eingeschränkt ist. Stellen die Richter eine Schutzbedürftigkeit fest, haftet aber das Heim: Es hätte entweder die Armaturen im Badezimmer austauschen oder bei jedem Bad erst die Wassertemperatur prüfen müssen.

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