Prozesse - Frankfurt am Main:Lebenslange Haftstrafe wegen Raubmordes an 58-Jähriger

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Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Wegen Raubmordes an einer 58 Jahre alten Frau aus Hattersheim (Main-Taunus-Kreis) ist ein 46-Jähriger zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Das Frankfurter Landgericht ging in seinem Urteil am Freitag von Mord "aus Habgier und zur Ermöglichung eines Raubes" aus. Um seine Schulden im Verwandten- und Freundeskreis zurückzahlen zu können, hatte der Angeklagte sein Opfer im Oktober vergangenen Jahres ausgeraubt und mit 17 Messerstichen getötet. Nach der Tat flüchtete er mit 11 000 Euro. Der Vorsitzende Richter nannte die Bluttat "unfassbar und unerklärlich". (AZ 3690 Js 251398/18)

In dem Verfahren stellte sich heraus, dass der Angeklagte nach dem Verlust des Arbeitsplatz in die finanzielle Bredouille geraten war: Innerhalb weniger Monate häuften sich 90 000 Euro Schulden an. Vor allem seine Eltern und die Lebensgefährtin drängten auf Rückzahlung. "Mit den erbeuteten 11 000 Euro des Opfers hätten sie ihre Probleme doch niemals in den Griff bekommen", sagte der Richter. In einem Zustand der Lethargie habe er noch nicht einmal einen Antrag auf Arbeitslosenunterstützung gestellt, was auch zur Besserung seiner finanziellen Situation beigetragen hätte. "Stattdessen töteten Sie einen Menschen", sagte der Richter zu dem Verurteilten.

Staatsanwaltschaft und Verteidigung waren übereinstimmend von Mord ausgegangen, für den das Gesetz ausschließlich lebenslange Haftstrafe vorsieht. Die von der Anklagevertreterin geforderte zusätzliche Feststellung der besonderen Schuldschwere lehnte das Gericht indes ab. Der Angeklagte sei bislang nicht vorbestraft und habe auch ein frühes, umfassendes Geständnis abgelegt, "das den Hinterbliebenen dabei hilft, mit der Tat zu leben". Die Schuldschwere, die eine Haftentlassung nach bereits 15 Jahren praktisch ausschließt, müsse nur ganz besonderen Ausnahmefällen vorbehalten sein, hieß es im Urteil.

Direkt nach ihrer Verkündung wurde die Entscheidung noch im Gerichtssaal rechtskräftig. Der Angeklagte verzichtete auf Rechtsmittel und kurz darauf auch die Staatsanwaltschaft und Nebenklagevertreter.

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