Prozesse - Darmstadt:Kind stirbt nach Misshandlung: Sechs Jahre Haft gefordert

Darmstadt (dpa/lhe) - Im Prozess um die tödliche Misshandlung des kleinen Lukas hat die Staatsanwaltschaft sechs Jahre Haft für den Angeklagten gefordert. Der 33-Jährige aus Mörfelden-Walldorf (Kreis Groß-Gerau) habe den zwei Jahre alten Sohn seiner Freundin so stark geschüttelt, dass dieser zwei Tage später an einer komplexen Hirnverletzung starb, sagte die Anklagebehörde am Dienstag in ihrem Plädoyer vor dem Landgericht Darmstadt. Die Verteidigung forderte dagegen Freispruch. Die angeklagte gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge könne nicht zweifelsfrei dem bislang strafrechtlich unbelasteten 33-Jährigen - einem Griechen - zugeordnet werden.

Direkt aus dem dpa-Newskanal

Darmstadt (dpa/lhe) - Im Prozess um die tödliche Misshandlung des kleinen Lukas hat die Staatsanwaltschaft sechs Jahre Haft für den Angeklagten gefordert. Der 33-Jährige aus Mörfelden-Walldorf (Kreis Groß-Gerau) habe den zwei Jahre alten Sohn seiner Freundin so stark geschüttelt, dass dieser zwei Tage später an einer komplexen Hirnverletzung starb, sagte die Anklagebehörde am Dienstag in ihrem Plädoyer vor dem Landgericht Darmstadt. Die Verteidigung forderte dagegen Freispruch. Die angeklagte gefährliche Körperverletzung mit Todesfolge könne nicht zweifelsfrei dem bislang strafrechtlich unbelasteten 33-Jährigen - einem Griechen - zugeordnet werden.

"Der Fall ist komplex und schwierig, das muss überdacht werden", sagte der Vorsitzende Richter. Das Urteil soll am kommenden Donnerstag verkündet werden.

Zum Tatzeitpunkt im November 2015 hatten sich nur der Angeklagte und die Mutter des Jungen in der Wohnung der Frau aufgehalten. Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten in dem Verfahren jeweils darauf hingewiesen, dass beide Erwachsene eine gewisse Zeit mit dem kleinen Jungen allein gewesen seien.

Todesursache waren laut Rechtsmedizin die Folgen eines Schütteltraumas. Einen Sturz als Todesursache schloss die Ärztin aus. Ein psychiatrischer Gutachter hatte die Schuldfähigkeit des Angeklagten untersucht, da dieser zeitweilig wegen einer Zwangsstörung in Behandlung war und einen Betreuer hatte. Aus Zeugenaussagen schloss er, dass die Erkrankung zum Tatzeitpunkt nicht akut war und der Mann prinzipiell schuldfähig war.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: