Prozesse - Celle:Privatschulverfechter scheitert vor Landessozialgericht

Celle
Eine Statue der Justitia mit einer Waage in ihrer Hand. Foto: David-Wolfgang Ebener/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Celle (dpa/lni) - Die Kosten für Schülerbeförderung werden in der Regel beim Besuch der nächstgelegenen Schule erstattet - und nicht, wenn Eltern eine weiter entfernte Privatschule für besser halten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden (Az.: L 7 BK 2/19). Geklagt hatte ein Vater aus dem Landkreis Wesermarsch.

Die Familie hatte ihren Sohn 2017 nicht in die fünfte Klasse des örtlichen staatlichen Gymnasiums geschickt, sondern auf ein 25 Kilometer entferntes Privatgymnasium. Der Kreis Wesermarsch lehnte es ab, die Kosten für den Transport des Schülers dorthin zu tragen. In erster Instanz gab das Sozialgericht Oldenburg dem Kreis Recht. In Niedersachsen sind die Landkreise für den Schülertransport und die eventuelle Erstattung von Kosten an die Eltern zuständig.

Der Vater begründete seinen Anspruch mit einer grundsätzlichen Kritik an den staatlichen Schulen, aus der das Gericht in seiner Mitteilung vom Montag ausführlich zitierte. Nach seiner Ansicht werde das staatliche Gymnasium ausgehöhlt durch den Zugang bildungsferner Schichten. Sitzenbleiben sei abgeschafft, Abiturnoten würden inflationär vergeben. Die Ansprüche würden soweit heruntergeschraubt, dass selbst Schüler mit niedrigem Sozialstatus und nichtdeutscher Herkunftssprache ein deutsches Abitur erhielten - so der Vater.

Die Landessozialrichter hielten dagegen: "Ethnische und soziale Unterschiede der Schülerschaft" einer Schule zählten nicht, wenn es um staatliche Teilhabeleistungen wie die Schülerbeförderung geht. Deren Ziel sei, Kindern aus einkommensschwachen Familien Chancengleichheit zu ermöglichen. Es werde nicht "der Besuch von Privatschulen mit Kindern aus besser situierten Familien" gefördert.

Ausnahmen von der Regel der nächstgelegenen Schule seien möglich, wenn es um Schulen mit einem besonderen sportlichen, musischen oder sonstigen Profil gehe. In diesem Fall seien aber das staatliche und das private Gymnasium pädagogisch vergleichbar. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

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