Prozesse - Berlin:CBD-Blüten vertrieben: Hanf-Start-Up-Gründer freigesprochen

Berlin
Vor einem Landgericht hält eine Statue der Justitia eine Waagschale. Foto: Stefan Puchner/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Berlin (dpa/bb) - Nach einem Handel mit umstrittenen Hanf-Produkten sind fünf Männer freigesprochen worden. Das Berliner Landgericht sah keine Hinweise dafür, dass sie es beim Verkauf von Rauchware mit dem CBD-Wirkstoff aus Nutzhanf für möglich hielten, dass die Produkte zu Rauschzwecken missbraucht werden könnten. Die Richter sprachen die Männer im Alter zwischen 25 und 65 Jahren am Mittwoch vom Vorwurf des Drogenhandels frei.

Auf der Anklagebank saßen drei Gründer eines Berliner Hanf-Start-ups und zwei Teilhaber. Von August 2018 bis Februar 2019 hätten sie Produkte mit dem Wirkstoff Cannabidiol (CBD) vertrieben, so die Anklage. Die Männer sollen sich Blütenstände von Cannabispflanzen aus der Schweiz und aus Luxemburg beschafft haben.

Die Angeklagten hatten erklärt, sie seien überzeugt gewesen, dass die Geschäfte gesetzeskonform waren. Eine berauschende Wirkung hätten sie für unmöglich gehalten. Ihre Zielgruppe seien Raucher gewesen. Sie hätten Produkte vertrieben, deren THC-Gehalt unter 0,2 Prozent gelegen habe.

Die Richter verwiesen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom März 2021 - dabei ging es um Hanfblütentee mit maximal 0,2 Prozent THC. Ein Gutachter hatte damals festgestellt, dass der Hanftee berauschend sein könnte, wenn er in einem speziellen Verfahren als Backzutat verwendet werde. Der BGH urteilte daraufhin, der Verkauf von Hanftee an Verbraucher könne legal sein - aber nur, wenn sichergestellt sei, dass sich niemand daran berausche.

Der Berliner Fall sei vergleichbar, so das Landgericht. Es gebe kein Indiz dafür, dass damals für die Angeklagten erkennbar gewesen sei, dass Kunden riesige Mengen CBD kaufen würden, um mit einem sehr speziellen Verfahren berauschende Kekse zu backen. Damit folgte das Gericht der Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hatte auf Schuldsprüche plädiert. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

CBD soll anders als Tetrahydrocannabinol (THC) als weiterer Wirkstoff von Cannabis nicht berauschend wirken. Laut Gesetz darf Cannabis aus der EU ausnahmsweise verkauft werden, wenn es "ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen".

© dpa-infocom, dpa:220330-99-734892/3

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