Polizei - Mainz:GdP kritisiert Nennung der Namen von Flut-Zeugen

Polizei - Mainz: Häuser im Ahrtal sind von Wasser eingeschlossen. Foto: -/Polizei Rheinland-Pfalz/dpa
Häuser im Ahrtal sind von Wasser eingeschlossen. Foto: -/Polizei Rheinland-Pfalz/dpa (Foto: dpa)

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Mainz (dpa/lrs) - Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) kritisiert, dass im rheinland-pfälzischen Untersuchungsausschuss Flutkatastrophe und in manchen Medien Polizisten als Zeugen mit vollem Namen genannt werden. "Das macht was mit ihnen, sie werden als Individuum in die Öffentlichkeit gezogen, obwohl sie in der Nacht alle Hände voll zu tun hatten und als Teil einer staatlichen Institution ihr Bestmögliches getan haben", sagte GdP-Landeschefin Sabrina Kunz der Deutschen Presse-Agentur. Als Zeugen auftretende Polizisten und Feuerwehrleute seien in der Ahr-Flutnacht im Juli 2021 mit mindestens 134 Todesopfern mit ihrer Hilfe bis über ihre Belastungsgrenzen gegangen. Nun könnten sie in für sie unangenehme Diskussionen gezogen werden. Der Untersuchungsausschuss des Mainzer Landtags soll an diesem Freitag (7.10.) fortgesetzt werden.

"Dass alle Zeuginnen und Zeugen, die nicht in einer politischen Verantwortung stehen, in manchen Medien mit Klarnamen genannt werden, habe ich in meiner 25-jährigen Vita - weder als Polizistin noch als Gewerkschafterin - noch nicht erlebt", betonte Kunz. Auch wenn das juristisch wohl nicht angreifbar sei, so empfinde sie dies als befremdlich. Unabhängig davon unterstütze auch die GdP die sachorientierte Aufklärung politischer Verantwortlichkeiten. Im Raum steht der Vorwurf, dass Behörden bei der Rettung von Flutopfern teils zu wenig abgestimmt und zu spät gehandelt haben könnten. Die GdP warne bei diesem sensiblen Thema vor vorschnellen Vorwürfen und Deutungen, ergänzte die GdP-Landeschefin.

Laut Antonia Buchmann, Referentin des Landesdatenschutzbeauftragten, unterliegen der Landtag und seine Untersuchungsausschüsse in ihrem parlamentarischen Handeln nicht direkt dem Landesdatenschutzgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verarbeitung von Personendaten. Der Landtag habe dafür eine eigene Datenschutzordnung. Medien wiederum seien laut Landesmediengesetz von den Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung weitgehend befreit und dürften Namen grundsätzlich nennen. Ganz allgemein erklärte Buchmann: "Zumindest die großen Medienangebote unterliegen aber regelmäßig der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates. Der Deutsche Presserat kann auch prüfen, ob im Einzelfall eine Namensnennung unangemessen war."

© dpa-infocom, dpa:221007-99-37498/3

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