Ein von einer Leihmutter ausgetragenes Kind darf von seiner genetischen Mutter adoptiert werden. Wie aus einem Beschluss (Az. 1 UF 71/18) des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervorgeht, stellt die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft keine "gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung" dar.
Die Richter kippten damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt, das den Adoptionsantrag der Frau im vergangenen Jahr zurückgewiesen hatte (470 F 16020/17 AD). Dieses hatte eine dem Kinderhandel vergleichbare Praxis festgestellt, da die Leihmutter für das Austragen bezahlt wurde. Das Kind sei damit zu einem reinen Kaufobjekt des bisher unerfüllten Kinderwunsches degradiert worden.
Dem folgte das OLG nicht. Die Adoption sei rechtlich nicht zu beanstanden, da sie dem Wohl des Kindes diene, urteilten die Richter. Leihmutterschaften sind in Deutschland verboten, die Eltern waren in diesem Fall in die Ukraine gereist, um das Kind austragen zu lassen.
Die Eltern hatten eigenen Angaben zufolge den Kontakt zu der Leihmutter in der Ukraine über eine sogenannte Leihmutterklinik aufgenommen. Zur Schwangerschaft kam es über eine künstliche Befruchtung, bei der Samenzellen des Vaters und Eizellen der Mutter verwendet wurden. Die Leihmutter stimmte einer Adoption des Kindes durch die genetische Mutter zu. Die genetischen Eltern kehrten nach der Geburt in der Ukraine mit dem Kind nach Deutschland zurück und leben seitdem als Familie zusammen.