OLG Düsseldorf:Versicherungsposse um ein entführtes Auto

Geländewagen BMW X5

Symbolbild: Ein BMW-Geländewagen X5. Ein Auto dieses Modells war in Bosnien gestohlen worden.

(Foto: DPA-SZ)
  • Im Bosnien-Urlaub wird einer Familie das Auto gestohlen. 4000 Euro Lösegeld fordert ein Erpresser am Telefon für den Wagen. Auf die Forderung geht die Familie nicht ein.
  • Die Kaskoversicherung will den Schaden zunächst nur teilweise begleichen, da sie von der Lösegeldforderung nicht gewusst habe. Sie argumentiert: Man hätte einen Privatermittler einschalten können.
  • Das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet jetzt in einem wegweisenden Urteil: Die Versicherung muss zahlen.

Von Benedikt Müller, Düsseldorf

In jener Sommernacht wachte der Vater noch auf und hörte Motorgeräusche, doch er dachte sich nichts dabei. Erst am Morgen sah er, dass sein Geländewagen aus dem Hof gestohlen wurde. Es geschah in Bosnien, die Familie vom Mittelrhein besuchte dort Verwandte. Zwei Tage später dann ein Anruf: Wenn der Vater 4000 Euro zahle, werde er den BMW zurückbekommen. Der Unbekannte am Telefon kannte Details des Wagens, war also offenbar der echte Täter. Doch der Familienvater ging nicht darauf ein, verständigte Polizei und Versicherung - er sah sein Auto nie wieder. "Es war schrecklich", sagt der 44-Jährige.

Viereinhalb Jahre später hat sich nun das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Autoentführung befasst. Denn die Kaskoversicherung wollte den Verlust - der Wagen war noch etwa 21 000 Euro wert - nur teilweise begleichen. Schließlich habe der Kunde der Versicherung nichts von dem Lösegeld erzählt. Vielleicht hätte er das Auto ja zurückbekommen, argumentiert das Unternehmen. Doch die Richter sehen die Familie im Recht; die Versicherung hat ihre Berufung am Dienstag zurückgezogen.

Das erste Urteil

Der Fall hat Präzedenzcharakter: Das Gericht hat kein höchstrichterliches Urteil zu entführten Autos gefunden, an dem es sich hätte orientieren können. Dass Kriminelle Kunst stehlen und gegen ein Lösegeld zurückgeben, davon habe man schon gehört. Aber Autos? "Dass Versicherer darauf auch eingehen, war uns bislang unbekannt", sagt Richter Michael Kneist.

In der Verhandlung lobte die Rheinland Versicherung gar, wie sorgfältig der Vater gehandelt habe: Sein Sohn schnitt das Gespräch mit dem mutmaßlichen Autoentführer mit, die Familie informierte Behörden in Bosnien und Deutschland. Nur der Versicherung erzählten sie nichts von der Lösegeldforderung. Sie las davon erst ein halbes Jahr später in der Ermittlungsakte. "Das ist der zentrale Vorwurf", sagt der Anwalt des Unternehmens. Denn Versicherte müssen grundsätzlich versuchen, Schäden abzuwenden oder zumindest zu begrenzen.

Sicherlich Einzelfälle

Die Versicherung argumentiert, dass sie in dem Fall einen Privatermittler aus Österreich hätte einschalten können, der über Kontakte nach Bosnien verfügt. "Die Vorgehensweise ist bekannt", sagte der zuständige Sachbearbeiter, den das Gericht als Zeuge anhörte. Zwar hätte der Kunde nicht selbst mit den Autoentführern verhandeln müssen. Doch da die Kooperation mit einem Ermittler das Unternehmen günstiger gekommen wäre, habe der Vater grob fahrlässig gehandelt. Der Geschädigte will nicht in der Zeitung genannt werden, aus Sorge vor weiteren Diebstählen.

Der Sacharbeiter räumte freilich ein, dass es bis heute keine Vorgabe in seiner Firma gebe, wie man mit derlei Forderungen umgehen solle. "Das sind sicherlich Einzelfälle", sagte der Mitarbeiter. Auch heute noch frage er, wenn er Autodiebstähle in Balkanstaaten bearbeite, nicht nach etwaigen Lösegeldforderungen. Ohnehin meldeten die wenigsten Betroffenen derlei Vorkommnisse, sagt der Anwalt der Versicherung: "Wir wissen, dass es da ein großes Dunkelfeld gibt." Doch wenn schon die Sachbearbeiter nicht daran dächten, dann könnten sie dies auch ihren Kunden nicht als grobe Fahrlässigkeit anlasten, entschied der Richter. Mithin bleibt es bei dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus erster Instanz: Die Versicherung muss dem Kunden nicht nur ein Drittel des Schadens begleichen, wie ursprünglich angeboten, sondern auch den Rest.

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