Mutmaßlicher Diebstahl:"Der Beschuldigte ist Ausländer"

Ein Mann soll Waren im Wert von 34,85 Euro gestohlen haben. Eigentlich landen so kleine Fälle nicht vor Gericht - doch die sächsischen Behörden wollen es anders.

Es geht um einen Ladendiebstahl, bei dem Waren im Wert von 34,85 Euro entwendet wurden. Solche Verfahren werden oft eingestellt, gegen Auflagen. Nicht jedoch in diesem Fall. Der mutmaßliche Dieb wurde gefasst, doch eine Einstellung des Verfahrens wurde ihm jedoch nicht angeboten. Die Polizei habe dies an den mutmaßlichen Täter nicht herangetragen. Denn: "Der Beschuldigte ist Ausländer."

Der Dresdner Rechtsanwalt Mark Feilitzsch vertritt den Beschuldigten und hat den Vorgang öffentlich gemacht. Sein Eindruck: "Was tausendfach passiert, dass Ausländer anders behandelt werden als Deutsche, ist hier in wenigen Worten zusammengefasst", sagte Feilitzsch der Süddeutschen Zeitung.

Verfahren können eingestellt werden, das sieht Paragraf 153a der Strafprozessordnung so vor. Er gilt auch für Ausländer. So hat der Brite und Formel-1-Boss Bernie Ecclestone als Auflage 100 Millionen Dollar gezahlt. Der Prozess gegen ihn wegen Bestechung in einem besonders schweren Fall wurde eingestellt.

Der 34,85-Euro-Diebstahl trug sich im April 2015 zu. Es handele sich "um Bagatellkriminalität par excellence", sagte Anwalt Feilitzsch. Die Akte wurde von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Dann erging der Strafbefehl. Der mutmaßliche Dieb habe dagegen Einspruch erhoben. "Ich gehe davon aus, dass das Verfahren in der Hauptverhandlung eingestellt wird", sagte Feilitzsch weiter.

Staatsanwaltschaft nimmt am Dienstag Stellung

Die zuständige Staatsanwaltschaft hat am Dienstag in einer Pressemitteilug Stellung genommen. Bei dem veröffentlichten Dokument handele es sich tatsächlich um einen Teil der Verfahrensakte, heißt es darin. Das betreffende Formular werde bei der sächsischen Polizei im sogenannten "vereinfachten Verfahren bei der Bearbeitung von Straftaten" genutzt.

Allerdings habe die Polizei Zweifel gehabt, ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren gegeben waren: "Zum einen haben der Beschuldigte und eine Mitbeschuldigte nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Von beiden wurde der hinzugezogene Dolmetscher abgelehnt. Dadurch konnte u.a. nicht geklärt werden, ob die beiden Beschuldigten über genügend Barmittel verfügen", schreiben Staatsanwaltschaft und Polizeidirektion Chemnitz in der Erklärung. Außerdem gebe es für Asylbewerber spezielle Schutzbestimmungen - ihnen stünden finanzielle Mittel lediglich für den Lebensunterhalt zur Verfügung.

Der Vermerk "Der Beschuldigte ist Ausländer" auf dem Deckblatt sei formal richtig und als Information "auf den ersten Blick" gedacht, um auf die fehlenden Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren hinzuweisen.

Anmerkung der Redaktion: Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in den unteren drei Absätzen wurde am 10.11. um 17.10 Uhr in diesen Artikel nachgetragen, nachdem sie auf erneute Anfrage bei der SZ eingegangen war.

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