Süddeutsche Zeitung

Missbrauchsfall in Staufen:BGH hebt Urteile gegen zwei Täter teilweise auf

  • Gegen zwei Männer, die einen heute Zehnjährigen aus Staufen mehrmals missbraucht haben, hat der Bundesgerichtshof die Urteile teilweise aufgehoben.
  • Die Schuldsprüche aber bleiben rechtskräftig.
  • Die Staatsanwaltschaft Freiburg war in Revision gegangen, um auch eine Sicherungsverwahrung der beiden Täter zu erreichen. Dafür macht der BGH jetzt den Weg frei.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die Freiburger Justiz hatte den vielfachen Missbrauch eines Jungen aus Staufen vergangenes Jahr mit hohen Strafen geahndet. Das Landgericht verhängte mehrjährige Haftstrafen gegen die insgesamt acht Verurteilten - darunter zwölfeinhalb und zwölf Jahre gegen die Mutter und ihren Lebensgefährten. Zudem wurde in den meisten Fällen Sicherungsverwahrung angeordnet, so dass eine Inhaftierung auch nach Verbüßung der eigentlichen Strafe möglich ist. Nun hat der Bundesgerichtshof zwei der Urteile teilweise aufgehoben - und zwar in Fällen, in denen das Landgericht keine Sicherungsverwahrung verhängt hatte. Nicht ausgeschlossen, dass die beiden Täter in einem neuen Verfahren nun doch mit Sicherungsverwahrung rechnen müssen.

Das könnte vor allem für einen einen Mann aus Spanien gelten, der den damals achtjährigen Jungen zwischen September 2016 und August 2017 laut Landgericht in 14 Fällen missbraucht hatte. Immer wieder reiste er aus Spanien an und zahlte beträchtliche Summen an den Lebensgefährten der Mutter, der ihm den Jungen regelrecht verkaufte. Wegen der Vielzahl der Taten und der umfangreichen Vorbereitungen hatte das Landgericht dem pädophil veranlagten Mann zwar ein hohes Rückfallrisiko attestiert. Gleichwohl stellte es eine "langfristig positive Legalprognose", weil er "grundsätzlich rechtstreu" und zudem therapiewillig sei. Deshalb bestehe eine Wahrscheinlichkeit, dass er es lerne, mit seiner pädophilen Neigung umzugehen - und dann eben nicht mehr gefährlich wäre. Das Landgericht beließ es bei zehn Jahren Haft.

Dieser Teil ist nach dem BGH-Urteil nun rechtskräftig - aber in einer neuen Runde könnte doch noch Sicherungsverwahrung verhängt werden. Denn den Richtern ist laut BGH ein schwerer handwerklicher Fehler unterlaufen. Voraussetzung einer Sicherungsverwahrung ist erstens ein "Hang" zu Sexualstraftaten, also ein "eingeschliffenes Verhaltensmuster" - mithin ein Blick auf die bisherigen Sexualstraftaten des Angeklagten und die Frage, was dies über seine Persönlichkeit aussagt. Rechtsanwältin Katja Ravat, Vertreterin des Opfers, wies darauf hin, dass er akribisch Kinderpornografie gesammelt und viel Geld in solche Reisen investiert habe.

Zweitens muss das Gericht einen Blick in die Zukunft richten, also eine Gefährlichkeitsprognose erstellen: Besteht eine konkrete Aussicht, dass er von seinem gefährlichen "Hang" zum sexuellen Missbrauch wieder wegkommt? Aus Sicht des BGH hat das Landgericht aber beides in einen Topf geworfen und sich deshalb selbst den Blick auf eine mögliche Gefährlichkeit des Mannes verstellt, wie die BGH-Senatsvorsitzende Beate Sost-Scheible erläuterte.

Ähnlich war es im zweiten Fall, da ging es um einen Soldaten, der vor einem Jahr zu acht Jahren verurteilt worden war. Auch hier ist das Urteil fehlerhaft. Ob auch ihm am Ende die Sicherungsverwahrung droht, ist freilich offen; er wurde lediglich wegen zweier Taten zu acht Jahren Haft verurteilt.

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