Urteil des Bundesverfassungsgerichts:Die Psychiatrie ist keine Entrechtungsanlage

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Eine Pflegerin fixiert die Hände einer verwirrten Altenheimbewohnerin an das Bett. (Foto: imago/epd)

Das Bundesverfassungsgericht schützt psychisch Kranke: Fixierung nur mit richterlicher Genehmigung. Ein gutes Urteil, denn das Recht ist besonders für Schutzbedürftige da.

Kommentar von Heribert Prantl

Es wird Leute geben, die sich fragen, ob es denn wirklich nichts Wichtigeres gäbe und ob der verfassungsrechtliche Bohai um ein paar Fixierungen in der Psychiatrie nicht übertrieben sei. Nein, er ist nicht übertrieben. Fixierung ist ein harmlos klingendes Wort: Es geht darum, wann und wie und von wem ein psychisch kranker Mensch festgebunden und festgeschnallt werden darf. Es geht um eine Kernfrage des Rechts: Was darf der Staat wem und mit welchen Mitteln und unter welchen Voraussetzungen antun? Das Bundesverfassungsgericht hat ganz klar entschieden: Über Freiheitsbeschränkungen entscheidet in einem Rechtsstaat der Richter. Warum? Weil die Fesselung die extremste Form der Freiheitsbeschränkung ist, die man sich vorstellen kann. Ohne richterliche Genehmigung kann und darf eine Fixierung, die medizinisch unabdingbar erscheint, allenfalls sehr kurze Zeit dauern.

Wann darf die Psychiatrie einen Menschen so ans Bett fesseln, dass er sich überhaupt nicht mehr rühren kann? Darf die Psychiatrie ein Ort sein, der es in Kauf nimmt, dass die festgeschnallten Kranken ins Fixierbett pinkeln, weil niemand rechtzeitig auf ihr Rufen reagiert? Darf man einen Menschen an Armen und Beinen, an Stirn und Brust festschnallen, tagelang womöglich? Und wer darf das anordnen, der Arzt ganz allein, ganz ohne richterliche Kontrolle? In Zukunft nicht mehr! Das muss ein Richter genehmigen. Aber wie ist es, wenn es ganz schnell gehen muss? Um all diese Fragen geht es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Fixierung.

Das Urteil reagiert auf Urängste

Das Urteil sagt: Die Psychiatrie bedarf der Verrechtlichung. Das Urteil sagt: Die Freiheitsbeschränkung, die Gefängnis und Psychiatrie mit sich bringen, schließt nicht automatisch weitere, zusätzliche, härtere und schärfere Formen der Freiheitsberaubung mit ein. Das Urteil sagt: Über solche Freiheitsberaubung, über die Fesselung, darf nicht allein der Arzt entscheiden, der dann die Fixierung auch vollzieht. Da muss ein Richter entscheiden. Und wenn er, weil es ganz schnell gehen muss, nicht so schnell entscheiden kann? Dann darf die Fixierung nur sehr kurze Zeit dauern, dann muss vom Arzt ausgiebig dokumentiert und der Kranke sehr sorgfältig überwacht werden. Dann muss die Fixierung nachträglich überprüft werden.

Es ist dies ein gutes Urteil; es ist ein Urteil, das auf Urängste reagiert - auf die Angst, auf einmal in einer freiheitsberaubenden Maschinerie zu stecken, und auf die Angst, dass es da womöglich kaum ein Entrinnen gibt. Viele kennen einen Fall aus der Verwandtschaft oder der Bekanntschaft, bei dem es jemand in einer psychischen Notlage "erwischt" hat, einen Menschen, der auf einmal um sich schlug und mit Selbsttötung drohte. Ist das dann eine Situation, in der das Recht beiseitetritt - und dem Zugriff der sichernden Gewalt Raum gibt? Nein, in dieser Situation ist das Recht in besonderer Weise gefordert. Das Recht ist besonders für Schutzbedürftige da. Und ein schwer psychisch kranker Mensch ist besonders schutzbedürftig. Das Bundesverfassungsgericht gibt ihm diesen Schutz. Dafür ist dem Gericht zu danken.

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