Neues Gesetz:Geschlechts-OPs an intergeschlechtlichen Kindern werden verboten

Neues Gesetz: Jedes dritte Baby in Bayern kommt per Kaiserschnitt zur Welt.

Jedes dritte Baby in Bayern kommt per Kaiserschnitt zur Welt.

(Foto: Waltraud Grubitzsch/dpa)

Intergeschlechtliche Kinder, die nicht eindeutig weiblich oder männlich sind, sollen künftig vor unnötigen Behandlungen an ihren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden.

Intergeschlechtliche Kinder, deren biologisches Geschlecht nicht eindeutig als weiblich oder männlich eingeordnet werden kann, sollen künftig vor unnötigen Operationen an ihren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Behandlungen, die nur das Ziel haben, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen, werden grundsätzlich verboten. Eingriffe zum Schutz von Leben und Gesundheit bleiben hingegen erlaubt. Ein entsprechendes, bereits vom Bundestag beschlossenes Gesetz billigte am Freitag der Bundesrat.

In den vergangenen Jahren waren solche Operationen ohnehin nicht mehr verbreitet, wobei es keine verlässlichen Zahlen dazu gibt, wie viele intergeschlechtliche Babys in welcher Form operiert wurden. Vor dem Gesetz gab es zwar Richtlinien in der Medizin, Ärzte rieten explizit von solchen Eingriffen ab, verboten waren sie aber nicht.

Das neue Gesetz ist ein Meilenstein für die Inter-Community, weil es Klarheit schafft - und weil viele heute erwachsene Betroffene bis heute unter den Spätfolgen leiden. Jahrzehntelang waren solche OPs an Babys und Kleinkindern üblich. Sie basierten auf der Vorstellung, dass Kinder mit einem eindeutig wirkenden Geschlecht ein leichteres Leben führen könnten. Tatsächlich sorgten solche medizinisch unnötigen Eingriffe häufig für großes Leid, da sie ohne Zustimmung der Behandelten erfolgten und schwere gesundheitliche Folgen nach sich ziehen konnten. Die Betroffenen selbst erfuhren in vielen Fällen erst später im Leben von der Behandlung.

Nun können Eltern nur noch dann einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmen, wenn der Eingriff aus gesundheitlichen Gründen nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann. Zudem dürfen sie keine Behandlungen wie die Gabe von Medikamenten oder Hormonen selbst vornehmen. Operativen Eingriffen muss grundsätzlich ein Familiengericht zustimmen. Sie müssen zudem eindeutig allein dem Wohl des Kindes dienen, was eine Kommission bestätigen muss. Eine Ausnahme besteht bei Lebens- oder Gesundheitsgefahr.

Zudem wird bei Behandlungen an den Geschlechtsmerkmalen von intergeschlechtlichen Kindern die Frist zur Aufbewahrung der Patientenakten verlängert. Damit sollen Betroffene, die erstmals als Erwachsene von einer Behandlung in ihrer Kindheit erfahren, die Möglichkeit erhalten, die durchgeführten Schritte nachzuvollziehen.

Das Gesetz wird in der Community positiv aufgenommen, Betroffenenverbände weisen aber auf Schwachstellen hin. Sie hätten gern eine striktere und umfassendere Regelung gesehen. Da das Gesetz auf Kinder begrenzt ist, denen eine Diagnose aus dem Bereich "Variante der Geschlechtsentwicklung" gestellt worden ist, könne es möglicherweise umgangen werden. Zudem werde in dem Gesetz nicht deutlich, dass Intersexualität nicht immer Krankheitswert habe. Betroffene Kinder seien keinem Geschlecht zuzuordnen, aber ansonsten mitunter gesund und nicht behandlungsbedürftig.

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