Justiz - Lüneburg:Keine Abschiebung nach Griechenland für Schutzberechtigte

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Eine Statue der Justitia hält eine Waagschale. Foto: Stefan Puchner/dpa/Archivbild (Foto: dpa)

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Lüneburg (dpa/lni) - Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass in Griechenland anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich nicht abgeschoben werden dürfen. Für sie bestehe die ernsthafte Gefahr, dass sie dort ihre elementarsten Bedürfnisse ("Bett, Brot, Seife") nicht befriedigen können (Az.: 10 LB 244/20 und 10 LB 245/20), urteilte der 10. Senat des OVG am Montag. Er ließ gegen die Urteile keine Revision zu. Dagegen kann innerhalb eines Monats Beschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hatte die Asylanträge der Klägerinnen - zwei aus Syrien stammende, alleinstehende Schwestern - als unzulässig abgelehnt, weil sie durch die Republik Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt worden waren und ihnen die Abschiebung nach Griechenland angedroht. Die gegen diesen Bescheid gerichteten Klagen hatte das Verwaltungsgericht Osnabrück jeweils abgewiesen (Az.: 5 A 363/18 und 5 A 363/18).

Den Frauen drohe bei einer Rücküberstellung nach Griechenland keine Obdachlosigkeit, argumentierte das Gericht. Zumindest mithilfe von Hilfsorganisationen oder informellen Netzwerken könne es ihnen gelingen, eine Unterkunft zu finden und die Versorgung mit den nötigsten Dingen des täglichen Bedarfs sicherzustellen.

Die dagegen gerichteten Berufungen sind nun erfolgreich. Der OVG-Senat führte aus, die Klägerinnen gerieten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Obdachlosigkeit, erhielten in der Praxis keinen Zugang zu elementaren Leistungen und könnten auch sonst auf keine ausreichende Unterstützung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite hoffen.

Deshalb drohe ihnen innerhalb kürzester Zeit Verelendung. Aktuelle Erkenntnismittel ergäben, dass rücküberstellten Flüchtlingen staatlicherseits keine Unterkunft gestellt werde, sie keine wohnungsbezogenen Sozialleistungen erhielten und sie auch bei nichtstaatlichen Stellen keine nennenswerte Chance auf Vermittlung von Wohnraum hätten.

Die Möglichkeit, sich durch eigene Erwerbstätigkeit die finanziellen Mittel zu verschaffen, um sich mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund von bürokratischen und tatsächlichen Hindernissen ebenfalls nicht gegeben.

© dpa-infocom, dpa:210419-99-265107/2

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