Justiz - Kassel:Gericht bestätigt Verbot von Demo gegen Corona-Maßnahmen

Corona
Eine Figur der blinden Justitia. Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Kassel (dpa/lhe) - Das Verwaltungsgericht Kassel hat das Verbot einer für diesen Samstag (24. Juli) geplanten Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen in der nordhessischen Stadt bestätigt. Wie das Gericht mitteilte, lehnte es am Mittwoch den Eilantrag des Anmelders gegen die Untersagung der Stadt der geplanten Versammlung und des Aufzuges "Für Frieden, Freiheit, Menschenrechte und für eine geschlossene Gesellschaft" ab.

Aus Sicht der Kammer hat die Stadt eine "hinreichend tragfähige Gefahrenprognose" getroffen. Sie führe dabei zurecht an, dass sowohl der Antragsteller als auch die zu erwartenden Teilnehmer der sogenannten "Querdenker"-Bewegung angehörten, hieß es. Dabei habe sich die Stadt auch auf eine umfangreiche Gefährdungslagenbewertung des Polizeipräsidiums Nordhessen sowie "die Erfahrung mit vergleichbaren - teilweise verbotenen - Veranstaltungen am 20. März 2021, insbesondere im Zusammenhang mit Auflagenverstößen" gestützt.

Damals waren bei einer Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen mehr als 20.000 Teilnehmer in Kassel unterwegs, von denen sich viele nicht an gerichtliche Auflagen wie die Maskenpflicht hielten. Teils kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Der Polizei wurde später vorgeworfen, die Lage falsch eingeschätzt zu haben und zu zurückhaltend aufgetreten zu sein.

Das Verwaltungsgericht erklärte am Mittwoch, angesichts des Rückgangs der Corona-Infektionszahlen wäre ein Versammlungsverbot allein unter Hinweis auf die Infektionslage zwar nicht gerechtfertigt. Dennoch gehe das Robert Koch-Institut weiterhin von einer hohen Gesundheitsgefährdung für die nicht oder nur einmal geimpfte Bevölkerung aus und auch der Bundestag schätze die Situation weiterhin als problematisch ein.

Weder die Organisatoren der Demonstration noch die Teilnehmer böten "Gewähr dafür, dass entsprechende Auflagen, welche der Verringerung des Infektionsrisikos dienten, tatsächlich umgesetzt und eingehalten würden". So sei nicht sichergestellt, dass Mindestabstände eingehalten würden. Weil die Auflösung der Versammlung daher absehbar wäre, dürfe die Versammlungsbehörde diese auch präventiv verbieten, befand das Gericht. Gegen den Beschluss sei Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich.

© dpa-infocom, dpa:210722-99-475154/2

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