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Justiz - Berlin:Ballettschule: Kündigung von Künstlerischem Leiter unwirksam

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Berlin (dpa/bb) - Die Kündigung des Künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule Berlin ist unwirksam. Wie das Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch mitteilte, sei die außerordentliche Kündigung vom 8. Juni 2020 vom Land Berlin nicht fristgemäß erfolgt. Sie könne nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Dies sei hier nicht geschehen, erklärte das Gericht weiter.

Nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder sei auch die fristgemäße ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers falle unter diese Regelung. Somit habe der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.

Das Arbeitsgericht hatte bereits die Kündigung des Leiters der Ballettschule für unwirksam erklärt, eine Klage auf Weiterbeschäftigung aber zurückgewiesen. Gegen das Urteil kann Berufung am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Schulleiter und Künstlerischer Leiter der Ballettschule waren im Zuge von Untersuchungen nach zunächst anonymen Vorwürfen über die Lage an der Schule vom Dienst freigestellt worden. In Stellungnahmen sprachen sie von "Verleumdungen, Falschbehauptungen und Anschuldigungen", die kursierten. Inzwischen wurden die Leitungsposten neu ausgeschrieben.

Klima und Methoden an der Ballettschule sind von Experten in zwei Zwischenberichten heftig kritisiert worden. Eine Clearingstelle geht davon aus, "dass sich Kindeswohlgefährdung durch physische und psychische Misshandlung, emotionale Vernachlässigung, Vernachlässigung der Gesundheitsfürsorge sowie der Fürsorge- und Aufsichtspflicht erkennen lässt". Eine Expertenkommission hatte zuvor eine "Kultur der Angst" an der Schule festgestellt.

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