Im Verfahren um den früheren Fußballnationalspieler Jérôme Boateng hat die Staatsanwaltschaft München I ihre Revision zurückgenommen. Obwohl die Anklagebehörde „nach wie vor nicht von der Richtigkeit des Urteils überzeugt“ ist, wie sie in einer Presseerklärung am Montag schreibt.
Nach drei Prozessen 2021, 2022 und 2024 wird das letzte Urteil gegen Boateng damit rechtskräftig. Angeklagt war der frühere Fußballnationalspieler wegen eines körperlichen Übergriffs auf seine damalige Freundin, die Mutter seiner 13 Jahre alten Zwillingstöchter.
Das Landgericht München I hatte Boateng im Juli wegen vorsätzlicher Körperverletzung an dieser Ex-Freundin verurteilt und eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen. Das heißt: Nur im Fall eines neuen Vergehens innerhalb eines Jahres muss Boateng eine Geldstrafe in Höhe von 200 000 Euro zahlen. Als Bewährungsauflage für Boateng hat die Richterin festgelegt, dass er jeweils 50 000 Euro an eine Jugendstiftung und eine Münchner Kinderklinik zahlen muss.
Die Verwarnung für Boateng setzt sich aus 40 Tagessätzen zu jeweils 5000 Euro zusammen. Das Gericht blieb damit weit unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die 1,12 Millionen Euro Geldstrafe gefordert hatte. Boatengs Verteidigung hatte eine moderate Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung oder die Einstellung gegen eine Geldauflage gefordert. Es war bereits der dritte Prozess gegen den Profifußballer gewesen, der zehn Jahre als Innenverteidiger beim FC Bayern München gespielt und 2014 mit der deutschen Nationalmannschaft den WM-Titel gewonnen hatte. Seit diesem Sommer spielt der 35-Jährige in Österreich beim Linzer ASK.
Das Landgericht München sah es – wie davor das Amtsgericht München und eine andere Kammer des Landgerichts München – auch im dritten Prozess als erwiesen an, dass Boateng im Juli 2018 während eines gemeinsamen Karibikurlaubs „im Rahmen einer zunächst verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung die Geschädigte mit der Faust oder dem Handballen ins Gesicht schlug und sie dabei am Auge verletzte“.
Die Staatsanwaltschaft hatte gegen das dritte Urteil zunächst Revision eingelegt, ist auch weiter von dem Erfolg ihres Rechtsmittels überzeugt: „(...) insbesondere sind wir der Auffassung, dass die Begründung lediglich einer Vorbehaltsstrafe unrichtig ist und eine Revision wohl erfolgreich darauf gestützt werden könnte.“ Doch im Hinblick darauf, „dass das Verfahren nunmehr bereits seit über fünf Jahren bei Gericht anhängig ist und unter Berücksichtigung der Interessen der Geschädigten und ihrer Kinder halten wir ein Fortdauern des Verfahrens für die Beteiligten für kaum mehr zumutbar“, heißt es in der Erklärung weiter. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Die Staatsanwaltschaft möchte weiterhin alle Opfer häuslicher Gewalt ermutigen, sich vertrauensvoll an die Ermittlungsbehörden zu wenden.“