Inzest-Urteil in Straßburg:Warum das Inzestverbot widersinnig ist

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Mit der Billigung des deutschen Inzestverbots hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht gerade eine Ruhmestat vollbracht. Die Entscheidung hilft niemandem, weder Befürwortern, noch Gegnern, schon gar nicht den Klägern. Nun liegt es an der Politik, auch das letzte Tabu von der Strafbarkeit zu befreien - wie früher Ehebruch, Kuppelei und Homosexualität.

Helmut Kerscher

Das Straßburger Urteil zur "Blutschande" ist gewiss kein Schandurteil. Es ist aber auch kein Ruhmesblatt für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Entscheidung hilft weder den Befürwortern der Strafbarkeit "verbotener Liebe" unter erwachsenen Geschwistern noch den Gegnern und schon gar nicht dem Kläger.

Im Kern begnügt sich das Gericht mit einer Zustandsbeschreibung - einerseits der unterschiedlichen Rechtslage in den 47 Ländern des Europarats, andererseits der eigenen Rolle. Die ist zunehmend von Zurückhaltung gegenüber den nationalen Gerichten und Rechtsordnungen geprägt, wozu die Kritik aus Deutschland und Großbritannien wesentlich beigetragen hat. Und wovon zuletzt insbesondere diese Länder profitiert haben.

So akzeptierte Straßburg nun eine auf schwachen Füßen stehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 2008 für die Strafbarkeit des Geschwister-Inzests. Alles, was dagegen an überzeugenden Gründen gesagt werden kann, ist bereits gesagt. Nicht bloß von Kritikern in der Wissenschaft und in den Medien, sondern am besten vom damaligen Gerichtsvizepräsidenten Winfried Hassemer.

In seinem Sondervotum beschrieb er präzise den Unsinn einer Bestrafung des einvernehmlichen Beischlafs unter leiblichen Geschwistern: Die Strafdrohung sei unklar und widersprüchlich; sie sei nicht auf den Schutz von Ehe und Familie zugeschnitten, schütze nicht die sexuelle Selbstbestimmung und sie dürfe nicht auf die Gefahr von Erbschäden gestützt werden. Hassemer widerlegte das Argument, das Gesetz solle eine im Familienverband schwächere Person (im konkreten Fall die Schwester) schützen. Diesen Zweck habe die Senatsmehrheit dem Gesetz nachträglich unterlegt, der Gesetzgeber habe sich nicht darauf berufen.

Die Angst vor genetischen Schäden

Den unausgesprochen zentralen Grund sowohl des gesellschaftlichen Tabus als auch des daraus folgenden strafrechtlichen Inzest-Verbots - die möglichen Erbschäden - referiert Straßburg nur. Hinter der eugenischen Begründung steckt aber eine Absicht, die nicht nur in Deutschland mit seiner schrecklichen NS-Geschichte ethisch unhaltbar ist: Das erhöhte Risiko von Erbschäden rechtfertigt kein strafrechtliches Verbot.

Oder will irgendjemand weiteren Risikogruppen, etwa Frauen über 40 oder Menschen mit Erbkrankheiten, die Fortpflanzung bei Strafe verbieten? Will jemand im Jahr 2012 erwartbare Behinderungen bei Strafe verhindern und damit behinderten Kindern das Lebensrecht absprechen? Absurd. Und doch prägt die Angst vor genetischen Schäden die Strafbarkeit des Beischlafs unter leiblichen, erwachsenen Geschwistern.

Der Paragraph 173 richtet sich nämlich gerade nicht gegen Geschwister in den heute häufigen Patchwork-Familien, nicht gegen Adoptivfamilien, nicht gegen Verschwägerte, nicht gegen Cousin und Cousine. Und dieses Strafgesetz richtet sich auch nicht allgemein gegen sexuelle Handlungen zwischen leiblichen Geschwistern - die Möglichkeiten würden "nur punktuell verkürzt", hieß es geradezu zynisch in der jetzt von den Straßburger Richtern gebilligten Karlsruher Entscheidung. Gemeint ist das ausschließliche Verbot des Beischlafs, der zur Befruchtung führen könnte. Das Ziel des Verbots ist im Ergebnis, was die Nazis als "Verhütung erbkranken Nachwuchses" bezeichnet haben.

Da sich aber eine solche Rechtfertigung des Inzest-Paragraphen verbietet, haben sich Gesetzgeber und Gerichte ergänzende Argumente für die Strafbarkeit eines Tabu-Verhaltens einfallen lassen. Karlsruhe berief sich auf eine "kulturhistorisch begründete, nach wie vor wirkkräftige gesellschaftliche Überzeugung", Straßburg begnügte sich mit dem Hinweis auf die Inzest-Strafbarkeit in der Mehrheit der Mitgliedsstaaten des Europarats.

Diese Rücksichtnahme eines um seine Anerkennung ringenden und völlig überlasteten internationalen Gerichts ist sogar verständlich. Es wäre für Straßburg heikel gewesen, sich etwa die Auffassung Frankreichs zu eigen zu machen, das die Inzest-Strafbarkeit abgeschafft hat - vor mehr als 200 Jahren, unter Napoleon. Es wäre auch problematisch gewesen, in die lange deutsche Gesetzgebungsgeschichte zur Strafbarkeit von "Blutschande" einzugreifen.

Das Europäische Menschenrechtsgericht hätte jedoch einem Menschen helfen können, dessen schwieriges Leben deutsche Gerichte durch brachiale Gefängnisstrafen zerstört haben, dessen Beziehung zu seiner Schwester und den Kindern unter dem Druck des staatlichen Strafapparats zerbrochen ist.

Straßburg hätte die Freiheitsstrafen als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention, konkret: gegen sein Recht auf Achtung des Privat- und Sexuallebens, brandmarken können. Ein solcher Spruch, verbunden mit einer Entschädigung, hätte Deutschland nicht sehr weh, und dem Verurteilten sehr gut getan.

Nun ist es Sache der Politik, auch das letzte Tabu, das letzte "Verbrechen ohne Opfer" von der Strafbarkeit zu befreien - wie früher die Homosexualität, den Ehebruch, die Kuppelei. Es geht ohnehin nur um extreme Einzelfälle. Massenhafter Inzest wäre nicht zu befürchten. Den weiß Mutter Natur zu verhindern.

© SZ vom 13.04.2012 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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