Süddeutsche Zeitung

Intersexualität:Heraus aus dem Schatten der Nichtanerkennung

  • Das Bundesverfassungsgericht fordert eine behördliche Anerkennung eines dritten Geschlechts: Neben "männlich" und "weiblich" soll es auch die Option "inter" geben.
  • Der Schritt bedeutet die juristische Anerkennung Intersexueller als Menschen mit valider Geschlechtsidentität statt als defekte Männer oder Frauen.
  • So manche Frage ist jedoch noch offen: Etwa, welchen Vornamen ein Inter-Kind tragen kann - und ob ein Eintrag nicht doch von einem ärztlichen Gutachten abhängt.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Manche Eltern wollen es schon vor der Geburt wissen, andere wollen das Mysterium der Menschwerdung nicht durch ihre Neugier stören. Aber immer steht am Beginn des Lebens dieselbe kurze Frage: Junge oder Mädchen?

Künftig wird man anders fragen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine scheinbar winzige bürokratische Änderung verfügt, hinter der nicht weniger als eine Revolution steckt: Wenn Standesbeamte künftig ein Neugeborenes eintragen, haben sie nicht nur die Wahl zwischen Mädchen und Junge. Sie werden ein drittes Geschlecht anerkennen müssen - die Zweiteilung in Männer und Frauen ist Geschichte.

Geklagt hatte eine intersexuelle Person aus Leipzig, die sich Vanja nennt, 27 Jahre alt, geboren als Mädchen, so steht es im Geburtenregister. Doch in der Pubertät stellten die Ärzte eine genetische Anomalie fest: Vanja hatte nur ein X-Chromosom, ein zweites X für das weibliche oder ein Y für das männliche Geschlecht fehlten (siehe nebenstehenden Artikel). Östrogen sollte Vanja doch noch zur Frau machen, doch die Therapie mit dem Sexualhormon schlug fehl. Inzwischen bekommt Vanja Testosteron und trägt Vollbart - aber fühlt sich weder als Mann noch als Frau. "Ich mag mich eben lieber so, wie ich aussehe", sagte Vanja der Süddeutschen Zeitung.

"Inter" oder "divers" statt einer Leerzeile

Menschen wie Vanja sollen sich als "inter" oder "divers" eintragen lassen dürfen, so lautete das Ziel der Verfassungsbeschwerde, die von den Juristinnen Katrin Niedenthal, Friederike Wapler und Konstanze Plett verfasst worden ist. Das lag im Zug der Zeit: Dass Intersexuelle - das Gericht spricht von etwa 160 000 Personen in Deutschland - eben keine defekten Männer oder Frauen sind, sondern sich zwischen den Geschlechtern empfinden, diese Erkenntnis hat sich in den vergangenen anderthalb Jahrzehnten durchgesetzt. Der Deutsche Ethikrat empfahl 2012 ausdrücklich den Eintrag des dritten Geschlechts. Trotzdem geschah wenig. Der Gesetzgeber erlaubte es 2013, statt "männlich" oder "weiblich" die Spalte einfach leer zu lassen, das genügte der Justiz. "Inter" oder "divers" habe keinen "materiellen Gehalt", entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Keinen "materiellen Gehalt"? Das Verfassungsgericht hat die Kollegen vom BGH nun belehrt, dass die geschlechtliche Identität herausragende Bedeutung habe - und zwar auch für Personen, die weder männlich noch weiblich seien. Die Leerstelle im Geburtenregister sei eben gerade keine Anerkennung des Geschlechts. "Durch den offenen Geschlechtseintrag würde nicht abgebildet, dass sie sich zwar nicht als Mann oder als Frau, aber auch nicht als geschlechtslos begreift, und nach eigenem Empfinden ein Geschlecht jenseits von männlich oder weiblich hat", heißt es in dem Beschluss. Dies durch einen Behördeneintrag zu bekräftigen, ist bei Intersexuellen - die bisher im Schatten der Nichtanerkennung leben - gerade keine Petitesse. "Unter den gegebenen Umständen hat die personenstandsrechtliche Anerkennung des Geschlechts identitätsstiftende und ausdrückende Wirkung", schreibt der Erste Senat und fügt an: "Der Personenstand ist keine Marginalie." Das Recht darf also nicht länger den "Eindruck fehlender Geschlechtlichkeit" erwecken. Stellt das die Rechtsordnung auf den Kopf?

Namenswahl für Intersexuelle Kinder

Darüber werden sie an diesem Freitag in Warnemünde reden. Dort beginnt der 4. Deutsche Standesbeamtentag, erwartet wird Innenstaatssekretär Hans-Georg Engelke, der wahrscheinlich gerade hektisch seine Rede zu "Aktuellen Entwicklungen im Personenstandsrecht" umschreibt. Dort wird es auch um die zweite Frage im Leben eines Menschen gehen: Wie soll es denn heißen? Bisher empfiehlt das Bundesfamilienministerium für die Wahl des Vornamens auf seiner Homepage: "Er muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen." Gut, die Sitten im Namensrecht sind lax geworden (sogar "Pumuckl" ist erlaubt) - aber dass Jungs Sabine heißen oder Mädchen Walter, das geht immer noch nicht. Was heißt das nun für das dritte Geschlecht? Darf, wer als "divers" eingetragen ist, einen eindeutig weiblichen oder männlichen Namen tragen? Oder sind diese Personen auf die wachsende Liste der Unisexnamen verwiesen? Kim, Sascha, Robin, Chris, Alex, Maxi? Oder eben Vanja? "Gute Frage", sagt Gerald Wucherpfennig vom niedersächsischen Landesverband der Standesbeamten. "Hätt' ich keine Antwort drauf." Das diskutiere man in Warnemünde.

Ein Problem jedenfalls dürfte sich mit dem Karlsruher Beschluss erledigt haben. Nach der Einführung der "Ehe für alle" war unklar, ob auch Intersexuelle heiraten dürfen - weil sie, siehe oben, eben keinem Geschlecht zugeordnet waren. Indem Karlsruhe nun aber Intersexualität zum dritten Geschlecht erhebt, dürfte der Weg frei sein. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch ist nicht von Männern und Frauen die Rede - dort heißt es vielmehr: "Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen." Das dürfte auch "inter"/"divers" umfassen.

Was ist, wenn intersexuelle Eltern werden?

Regelungsbedarf sieht Friederike Wapler, Professorin in Mainz, aber bei den Voraussetzungen eines Eintrags. Diesen von einem ärztlichen Gutachten abhängig zu machen, das die Zwischengeschlechtlichkeit feststellt, wäre verfassungsrechtlich heikel - das Gericht stellt ja gerade auf das subjektive Empfinden der Betroffenen ab und nicht auf eine behördliche Festlegung. Das liefe auf eine Art Wahlrecht hinsichtlich des Geschlechts hinaus. Was aber aus Sicht der Juristin nicht dazu führen darf, dass man nach Gusto heute Mann, morgen Frau und übermorgen "divers" sein kann. Entweder müssten also Fristen her oder man erlaubt nur eine Wechselmöglichkeit - jedenfalls muss irgendwann Klarheit über das Geschlecht herrschen.

Zweites Problem: die Elternschaft. Bisher gibt es Väter und Mütter. Was aber wäre eine intersexuelle Person in der Elternrolle? Der Bundesgerichtshof hat es einem als Mann eingetragenen Transsexuellen kürzlich verwehrt, sich als Vater eintragen zu lassen - er (oder sie) hatte nämlich selbst ein Kind geboren, weil der weibliche Körper nach dem Absetzen männlicher Hormone wieder fruchtbar geworden war. Wer ein Kind gebiert, ist Mutter. Punkt!, sagte der BGH. Der Fall liegt ebenfalls beim Bundesverfassungsgericht.

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Quelle:
SZ vom 09.11.2017/ees
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