InformationsfreiheitLitauer darf im Gefängnis das Internet nutzen

Hinter Gittern haben die Insassen oft nur das Nötigste. Im Fall eines Litauers zählt Internet demnächst dazu (Symbolbild).
Hinter Gittern haben die Insassen oft nur das Nötigste. Im Fall eines Litauers zählt Internet demnächst dazu (Symbolbild). (Foto: picture alliance / dpa)
  • Der Insasse eines litauischen Gefängnis sieht in mangelndem Internetzugang seine Informationsfreiheit eingeschränkt - und klagt.
  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ihm nun recht gegeben: Das Internetverbot ist unzulässig.
  • Einen allgemeinen Anspruch auf Internetzugang können Häftlinge daraus nicht ableiten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat der Beschwerde eines litauischen Gefängnisinsassen stattgegeben, der ohne Internetzugang seine Informationsfreiheit eingeschränkt sah.

Der Mann sitzt seit 2006 in Haft und hatte sich beim litauischen Bildungsministerium erkundigt, welche Weiterbildungsmöglichkeiten er habe. Darauf hatte er die Antwort erhalten, er könne sich online darüber informieren - was ihm im Gefängnis mangels Internetzugang nicht möglich war. Als er in seiner Haftanstalt einen Zugang beantragte, lehnten die Justizbehörden dies aus Sicherheitsgründen ab.

Nach Ansicht des EGMR stellte diese Weigerung einen Verstoß gegen die Informationsfreiheit dar: Informationen zu Bildungszwecken müssten nach litauischem Recht gewährt werden, zudem habe das Ministerium selbst auf die entsprechende Website verwiesen. Dem Gefangenen stehe in diesem Fall deshalb eine Entschädigung für den erlittenen "immateriellen Schaden" zu, heißt es in dem Urteil von Dienstag.

Einen allgemeinen Anspruch auf Internetzugang können Gefängnisinsassen in Europa daraus jedoch nicht ableiten: Das Urteil könne "nicht als generelle Verpflichtung interpretiert werden, Internetzugang oder einzelne Internetseiten für Gefangene bereitzustellen", hieß es.

© SZ.de/dpa/ees - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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