"Raserparagraf" bestätigt:Illegale Autorennen bleiben eine Straftat

"Raserparagraf" bestätigt: Infolge von illegalen Autorennen sterben immer wieder Menschen im Straßenverkehr. Seit 2017 steht Raserei unter Strafe.

Infolge von illegalen Autorennen sterben immer wieder Menschen im Straßenverkehr. Seit 2017 steht Raserei unter Strafe.

(Foto: Frank Rumpenhorst/dpa)

Immer wieder sterben Unbeteiligte durch Raserei, seit 2017 droht den Verursachern Haft. An dem neuen Gesetz gab es verfassungsrechtliche Bedenken. Die Verfassungsrichter geben jetzt Hilfe bei der Interpretation.

Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr dürfen weiter bestraft werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss entschied, ist der 2017 eingeführte "Raserparagraf" verfassungsgemäß und ausreichend klar formuliert.

Wegen zahlreicher Verletzter und Toten infolge illegaler Straßenrennen hatte der Gesetzgeber diese unter Strafe gestellt. Bis dahin wurden Straßenrennen regelmäßig nur als Ordnungswidrigkeit angesehen. Im sogenannten "Raserparagrafen" 315 d im Strafgesetzbuch heißt es unter anderem dazu, dass "Kraftfahrzeugführer", die sich "mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos" fortbewegen, "um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen", mit einer bis zu zweijährigen Haftstrafe oder Geldstrafe rechnen müssen.

Was versteht der Gesetzgeber unter "höchstmöglicher Geschwindigkeit"?

Im Streitfall hatte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen über einen Raser zu entscheiden, der ohne Führerschein und unter Drogeneinfluss vor einer drohenden Polizeikontrolle floh. Er beschleunigte bei der anschließenden Verfolgungsfahrt auch innerorts auf bis zu 100 km/h und verursachte einen Unfall.

Das Amtsgericht sah sich jedoch außerstande, den "Raserparagrafen" wegen des "Einzelrennens" mit der Polizei anzuwenden. Es sei gar nicht klar, was der Gesetzgeber unter "höchstmöglicher Geschwindigkeit" gemeint habe. Das Gericht hielt die Bestimmung daher für verfassungswidrig und legte das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vor.

Die Verfassungsrichter entschieden, dass die gesetzliche Bestimmung ausreichend klar formuliert und damit verfassungsgemäß sei. Was unter "höchstmöglicher Geschwindigkeit" zu verstehen sei, könnten die Gerichte im jeweiligen Einzelfall auslegen. Dabei müssten die Straßen-, Sicht und Wetterverhältnisse ebenso herangezogen werden wie die zurückgelegte Wegstrecke. Auch die Frage, warum gerast wurde, etwa auf der Flucht vor der Polizei, spiele für die Anwendung des "Raserparagrafen" eine Rolle. Die Strafvorschrift greife zwar in die allgemeine Handlungsfreiheit ein. Das Interesse an einer Verletzung der Straßenverkehrsordnung und der Missachtung von Rücksichtnahmepflichten müsse aber gegen "Belange des Gemeinschaftsschutzes" zurücktreten, befand das Bundesverfassungsgericht.

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