Illegales Autorennen:Im Kopf eines Rasers

  • Das Landgericht Berlin hatte zwei Raser wegen Mordes verurteilt. Vor zwei Jahren, im Februar 2016, hatten sie sich auf dem Kurfürstendamm ein illegales Rennen geliefert.
  • Dabei rammte einer der Fahrer einen Jeep, dessen Fahrer starb.
  • Es ist das erste Mal, dass Raser nach einem Unfall mit tödlichem Ausgang wegen Mordes verurteilt wurden. Nun entscheidet der Bundesgerichtshof, ob das Urteil weiterhin Bestand hat.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Es ist vermutlich eine der erstaunlichsten Fähigkeiten hoher Richter, ein emotional hoch aufgeladenes Geschehen mit der kühlen Nüchternheit des Pathologen zu betrachten. An diesem Donnerstag hatte der Bundesgerichtshof über so einen Fall zu verhandeln, der für erregte Diskussionen und sogar für eine Gesetzesverschärfung gesorgt hatte. Zwei junge Männer, damals 24 und 26 Jahre alt, rasten vor genau zwei Jahren mit ihren stark motorisierten Autos durch das nächtliche Berlin, missachteten eine rote Ampel nach der anderen und jagten dann bei Rot in eine Kreuzung, der eine mit fast 150, der andere mit mehr als 160 Stundenkilometern.

Dort prallte einer von ihnen mit unglaublicher Wucht in ein anderes Auto, das regelgerecht bei Grün losgefahren war - der Fahrer, ein Familienvater, starb noch am Unfallort. Im Februar 2017 verhängte das Landgericht Berlin ein spektakuläres Urteil, das teilweise als richtiges Signal gegen eine sich ausbreitende Raserszene gewertet wurde: Beide Fahrer, leicht verletzt davongekommen, wurden wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt.

Der BGH gibt seine Entscheidung am 1. März bekannt, und es könnte gut sein, dass er das Berliner Urteil aufhebt. Aber nicht etwa deswegen, weil die Richter Milde für die richtige Antwort auf illegale Autorennen hielten. Käme es zu einer Neuauflage, dann wäre zumindest eine harte Strafe wegen fahrlässiger Tötung zu erwarten. "Dass der Fall strafwürdig ist, steht außer Frage", räumte auch Verteidiger Ali Norouzi ein. Jedenfalls dämpfte die Senatsvorsitzende Beate Sost-Scheible die Erwartungen. Man werde hier wohl kein allgemein gültiges Grundsatzurteil zum Thema Rasen fällen können. Der BGH - beschränkt auf die rein juristische Prüfung - urteile nur darüber, ob das Landgericht "rechtsfehlerfrei" entschieden habe.

Das Urteil des Landgerichts löste eine heftige Debatte aus

Um diese möglichen Fehler war schon nach dem Berliner Urteil eine heftige Debatte entbrannt. "Vorsatz" heißt zwar nicht "Absicht", sondern nur, dass der Raser den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers "billigend in Kauf nimmt", wie es die Juristen formulieren. Aber an dieser Frage kann man sich schwindlig argumentieren: Wenn die Raser doch selbst mit heiler Haut davonkommen und zudem ihr "Heiligtum Auto" vor Schaden bewahren wollen - kann man dann wirklich sagen, dass sie einen tödlichen Unfall "billigend" in Kauf nehmen? Es sei ihnen gleichgültig gewesen, ob dabei jemand zu Tode komme, hatte das Landgericht argumentiert - aber zugleich hätten sie das eigene Risiko ausgeblendet und in ihrer grandiosen Selbstüberschätzung auf ihre Fahrkünste vertraut. Geht das überhaupt, fragte der Verteidiger Rainer Elfferding: Das eigene Risiko ausblenden, aber die Gefährdung anderer in Kauf nehmen? Man sieht die Gefahr und sieht sie doch nicht?

Letztlich gingen die Richter der Frage nach, was im Kopf eines Rasers eigentlich vorgeht. Die Verteidiger wollten glauben machen, dass in einem solchen Kopf nicht mehr viele Gedanken Platz haben, wenn erst einmal genügend Adrenalin unterwegs ist. Außer vielleicht die Wahnbilder von rasenden Helden aus "The Fast and the Furios" und "Need for Speed", vielleicht auch James Bond - Settings jedenfalls, in denen der Wunderfahrer alles im Griff hat. Der Vertreter der Bundesanwaltschaft konterte trocken: Entließe man die Angeklagten in die Wahnwelt der Computerspiele, würde man ihnen die Eigenschaft als "vernünftige Person" aberkennen.

Doch womöglich kippt das Urteil über einen anderen, juristisch vertrackten Fehler, auf den Anwalt Norouzi hinwies. Das Landgericht hatte festgestellt, die Angeklagten hätten ihren Mordvorsatz "spätestens" in der Sekunde gefasst, als sie in die Kreuzung rasten. Da aber war das todbringende Geschehen schon unaufhaltsam in Gange - also zu spät, um noch einen strafbaren Tötungsvorsatz zu fassen. Die Senatsvorsitzende erläuterte dies an einem Beispiel: Wer einen Fels vom Berg rollt und erst danach erkennt, dass unten sein Feind getroffen wird, der kann nicht wegen Mordes bestraft werden. Auch, wenn er sagt: Gut, dass es ihn trifft.

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