Hintergrund:Die besondere Schwere der Schuld

Bei einer besonderen Schwere der Schuld ist eine Freilassung auf Bewährung nach 15 Jahren ausgeschlossen. Die Voraussetzungen und Folgen einer solchen richterlichen Entscheidung.

VORAUSSETZUNG:

Das Gesetz umschreibt die besondere Schwere der Schuld bei Mord recht vage: Es müsse ein deutliches Mehr an konkreter Schuld vorliegen als in anderen Mordfällen.

Bei mehrfachem Mord, erbarmungsloser Brutalität, grausamer und qualvoller Behandlung des Opfers oder besonders nichtigen Motiven der Tat haben Richter und das Bundesverfassungsgericht dies bisher in ihren Urteilen als gegeben anerkannt.

Entscheidend ist auch die Persönlichkeit des Täters: Abartige sexuelle oder gewalttätige Neigungen sprechen für eine besondere Schwere der Schuld, Persönlichkeitsstörungen eher dagegen.

FOLGEN:

Auf Mord steht nach dem Gesetz eine lebenslage Haftstrafe. Dies ist jedoch nicht wörtlich zu nehmen. Denn nach 15 Jahren kann die Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden.

Eine besondere Schuldschwere verlängert diese Mindesthaftzeit, nach bisherigen Urteilen auf etwa 17 bis 23 Jahre. Eine so genannte Vollstreckungskammer muss auf Antrag des Häftlings regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Haft weiter vorliegen.

Nach deutscher Auffassung von Recht und Gerechtigkeit müssen auch Verurteilte mit besonders schwerer Schuld hoffen dürfen, eines Tages freigelassen zu werden.

(sueddeutsche.de/AFP)

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