Grundsatzurteil zu Leihmutter-Kinder:BGH stärkt die Rechte von Wunscheltern

  • Zwei Männer aus Deutschland müssen als rechtliche Eltern ihres in den USA von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes anerkannt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
  • Das Standesamt hatte sich geweigert, die Lebenspartner als Eltern in das Geburtenregister einzutragen.
  • Der Zivilsenat begründete seine Entscheidung mit den Menschenrechten des Kindes und der Leihmutter.
  • Der Beschluss des BGH ist weitreichend, da Leihmutterschaft in Deutschland verboten ist und viele Paare mit der Anerkennung ihrer im Ausland ausgetragenen Kinder kämpfen.

Berliner Standesamt stellt sich quer

Im August 2010 kommt der Vertrag in Kalifornien zustande: Zwei in einer Lebenspartnerschaft verbundene Männer aus Deutschland verabreden mit einer Amerikanerin, dass diese ein Kind für sie austrägt. Einer der Männer spendet seinen Samen, befruchtet wird eine anonym gespendete Eizelle, die Leihmutter trägt das Kind aus. Noch vor der Geburt erkennt der biologische Vater seine Vaterschaft vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco an.

Auch sonst läuft in den USA alles wie geplant: 2011 urteilt ein kalifornischer Superior Court, dass es sich bei den Lebenspartnern um die rechtlichen Eltern des Kindes handelt. Der Leihmutter spricht das Gericht auf Wunsch aller Beteiligten die Elternschaft ab.

Doch als die Lebenspartner mit dem Kind in ihre Heimatstadt Berlin reisen und beim Standesamt die Eintragung ins Geburtenregister beantragen, beginnen die Probleme. Das Standesamt lehnt die Eintragung der Lebenspartner als rechtliche Eltern des im Ausland geborenen Kindes ab. Anträge beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg sowie beim Berliner Kammergericht scheitern. Schließlich legen die beiden Männer Rechtsbeschwerde ein - und haben damit Erfolg.

Entscheidung gegen hinkendes Verwandtschaftsverhältnis

"Die Entscheidung des kalifornischen Gerichts, die die Elternstellung den Lebenspartnern zuweist, ist in Deutschland anzuerkennen", hat der XII. Zivilsenat des BGH jetzt entschieden. (Hier die Entscheidung als PDF.)

Zwar weicht die Entscheidung des US-Gerichts teilweise von der deutschen Gesetzeslage ab - allerdings in einem Rahmen, der dem Zivilsenat zulässig erscheint: Auch nach deutschem Recht wäre der Lebenspartner, der die Vaterschaft anerkannt hat, der rechtliche Vater des Kindes. Eine Leihmutterschaft im Inland ist hingegen verboten - rechtliche Mutter wäre die Leihmutter, da sie das Kind geboren hat. Der Lebenspartner des rechtlichen Vaters könnte nur durch eine Stiefkindadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen.

Der Zivilsenat begründete seine Entscheidung vor allem mit den Grund- und Menschenrechten des Kindes und der Leihmutter. Würde die Anerkennung der Elternschaft verweigert, so würde zum Nachteil des Kindes ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen - und das Kind hätte in Deutschland andere rechtliche Eltern als in den USA.

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