Gerichtsurteil:Arzt haftet für verspätete Brustkrebs-Diagnose

Weltkrebstag

Mammografie zu spät empfohlen: Arzt haftet für verspätete Diagnose.

(Foto: dpa)

Empfiehlt ein Arzt einer Patientin zu spät eine Mammografie, haftet er, wenn die Frau in der Zwischenzeit an Brustkrebs erkrankt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Ein Frauenarzt muss 20.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.

Ein Frauenarzt aus dem nordrhein-westfälischen Dorsten muss einer an Brustkrebs erkrankten Patientin 20.000 Euro Schmerzensgeld zahlen, weil er ihr nicht rechtzeitig zu einer Mammografie geraten hatte. Das hat das Oberlandesgericht in Hamm entschieden (Az. 3 U 57/13).

Die Richter gehen davon aus, dass der heute 66 Jahre alten Frau aus Dorsten (Kreis Recklinghausen) wahrscheinlich eine Chemotherapie erspart geblieben wäre, hätte der Arzt ihr früher zu einem Mammografie-Screening geraten.

Stattdessen hatte er zwei Jahre vor der Krebsdiagnose bei einer Vorsorgeuntersuchung die Brust seiner Patientin nur per Ultraschall untersuchen lassen und den Krebs nicht festgestellt. Weil sich zu dem Zeitpunkt noch keine Metastasen gebildet hätten, hätte man den Krebs bei frühzeitiger Diagnose durch Mammografie früher und mit einer weniger belastenden Operation bekämpfen können, so die Richter.

Zuvor hatte der Mediziner der Patientin nach einer Mammografie im Jahr 2001 geraten, diese Untersuchung 2010 zu wiederholen. Dabei wurden Anzeichen von Brustkrebs entdeckt, und die Frau musste operiert werden. Sie bekam außerdem eine Strahlen- und eine Chemotherapie. Sie klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld, weil sie der Ansicht war, dass ihre Erkrankung früher hätte entdeckt werden können.

Die Richter gaben ihr Recht: Der Arzt hätte ihr schon 2008 zur Mammografie raten sollen, weil die Untersuchung zu diesem Zeitpunkt als einzig sicheres Verfahren gegolten habe, das das Risiko eines tödlichen Krankheitsverlaufs verringern konnte. Die Frau habe außerdem vom Arzt ein Medikament verschrieben bekommen, das das Brustkrebsrisiko gesteigert habe.

Den unterlassenen Rat zu einer Mammografie-Untersuchung werteten die Richter als groben Behandlungsfehler.

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