Landesgesetze:In einer deutschen Garage kann man nicht einfach Apple gründen

Landesgesetze: Da hinten ist noch Platz: Die Garage ist bestens dafür geeignet, alle möglichen Dinge zu lagern. Nur ein Auto findet man dort immer seltener.

Da hinten ist noch Platz: Die Garage ist bestens dafür geeignet, alle möglichen Dinge zu lagern. Nur ein Auto findet man dort immer seltener.

(Foto: mauritius images/Mira/Alamy)
  • Viele Menschen nutzen ihre Garage als Abstellkammer. Dagegen können Kommunen, Nachbarn und Vermieter vorgehen.
  • Was eine Garage ist und welchen Zweck sie zu erfüllen hat, regeln die Landesbauordnung und Garagenverordnungen der Bundesländer.
  • "Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen" - so steht es in den meisten Vorschriften.

Von Berrit Gräber und Andreas Remien

Umzugskisten, der alte Sessel, leere Bierkisten und der kaputte Kühlschrank, der ja schon längst auf dem Sperrmüll sein sollte, aber mittlerweile hinter den Winterreifen und dem verrosteten Grill nur noch ziemlich unbequem erreichbar ist - es türmt und sammelt sich so einiges in manchen Garagen. Doch wenn der Stellplatz zum Lager wird, kann es Streit geben: mit der Kommune, den Nachbarn oder dem Vermieter. Das kommt zwar selten vor, kann im ungünstigen Fall aber ungemütlich werden.

Die Garage ist ein heikles Terrain. Das hat auch die Stadt Niederkassel in Nordrhein-Westfalen erfahren müssen. Wie in vielen Kommunen sind auch am Rhein die Parkplätze knapp. Vor einem halben Jahr munterte die Stadt ihre Bürger daher dazu auf, "die letzten schönen Herbsttage zu nutzen und sich von unnötigem Ballast in der Garage zu befreien". Parken mehr Fahrzeuge auf den Stellplätzen, so die Hoffnung, dann ist auf den Straßen wieder mehr Platz. "Und was ist schöner, als am kalten Wintermorgen in sein schnee- und eisfreies Auto zu steigen?", fragte die Kommune - und bekam einen digitalen Shitstorm als Antwort. Tenor: Ich kann doch mit meiner Garage machen, was ich will.

Das, allerdings, ist rein rechtlich eine gewagte Einschätzung. Deutschland ist schließlich nicht die USA, wo man in einer Garage einfach so Apple oder Microsoft gründen kann. Formaljuristisch wäre das hierzulande eine Zweckentfremdung. Was eine Garage ist und welchen Zweck sie zu erfüllen hat, regeln die Landesbauordnung und Garagenverordnungen der Bundesländer. "Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen" - so steht es in den meisten Vorschriften. In Nordrhein-Westfalen ist man allerdings schon etwas weiter, denn dort hat man auch Fahrräder in die Definition mit aufgenommen.

Auch die Stadt Niederkassel beruft sich auf die Landesbauordnung. Diese wurde zwar in Nordrhein-Westfalen im neuen Jahr verändert. Auch wenn es nun nicht mehr explizit erwähnt werde, gelte das Zweckentfremdungsverbot weiterhin, versichert das nordrhein-westfälische Bauministerium. Das trifft zumindest für jene Garagen zu, die laut den Vorschriften der Kommunen jedes Haus und jede Wohnung nachweisen muss. Zu diesen "notwendigen Stellplätzen" gehören die meisten Garagen. Nur wer sich zum Beispiel in seinem Einfamilienhaus weitere Unterstände für sein Dritt- oder Viertauto leistet, wäre bei diesen Stellplätzen vom Zweckentfremdungsverbot nicht unbedingt betroffen. In erster Linie soll den Landesbauordnungen zufolge also das Auto rein in die Garage - um der Parkplatznot entgegenzuwirken und Fahrzeuge vor Diebstahl zu schützen. Am Einbau von Regalen wird sich zwar niemand stören. Wer aber seine Garage mit Gartenmöbeln, Markise, Bierbänken oder der ausrangierten Couch vollstopft, riskiert im ungünstigsten Fall ein Bußgeld. "Unterm Strich kann man sagen: Ist alles so zugebaut, dass kein Auto mehr reinpasst, ist die Grenze des Erlaubten schon lange überschritten", sagt Julia Wagner, Juristin beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

Das musste vor gut acht Jahren auch ein Garagennutzer in Offenbach erfahren. Der Mann stellte in seiner Garage neben Fahrrädern noch Möbelteile und ein Trampolin unter. Als ihn die Bauaufsicht unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro aufforderte, die Garage freizuräumen, klagte er - ohne Erfolg (Verwaltungsgericht Darmstadt, Az. 2 K 48/12.DA). Notwendige Stellplätze dürften nicht zweckentfremdet werden, urteilte das Gericht mit Verweis auf die hessische Bauordnung. Eine Nutzung als Lagerraum sei unzulässig, wenn man dort keine Fahrzeuge mehr unterstellen könne.

In Niederkassel ist es nicht so weit gekommen. In den wenigen Fällen hätte man das Problem mit Gesprächen lösen können, sagt ein Sprecher der Stadt, "und wir sind ja auch keine Erbsenzähler".

Die Kommunen greifen nur dann ein, wenn sich ein Nachbar beschwert

Ohnehin scheint es nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zum Streit mit den Behörden zu kommen. In München etwa gebe es "nur sehr vereinzelt bauaufsichtliche Verfahren bei zweckentfremdeten Garagen", berichtet ein Sprecher des Planungsreferats. Die Kommunen schicken in aller Regel auch keine Mitarbeiter durch die Hinterhöfe, die dort nach dem Rechten sehen. Vor allem in den Metropolen ist die Verdrängung des Autos aus den Garagen ja auch die Folge urbaner Trends: Viele Haushalte haben gar kein eigenes Auto mehr, sondern nutzen Sharing-Angebote. Gleichzeitig nimmt die Anzahl an Fahrrädern zu; für teure E-Bikes, Rennräder oder Kinder-Anhänger gibt es aber oft keine andere Abstellmöglichkeit. Hinzu kommt der notorische Platzmangel in Großstadtwohnungen: Weil es immer mehr Zeug für immer weniger Wohnraum gibt, wird die Garage fast zwangsläufig zum neuen Keller. Der Blumentopf ist eigentlich zu schade für den Abfall? Vielleicht könnte man ja doch mal mit dem Schlauchboot fahren? Behalten oder trennen - wer seinen Stellplatz nicht mit einem Auto vollgestopft hat, kann dieses Dilemma erst mal in Zukunft und Garage schieben.

Für diesen Mechanismus gibt es nicht überall Verständnis. Auslöser für Ärger seien "im Regelfall Meldungen von Nachbarn, die sich aber nicht so sehr an der Parkraumsituation stören, sondern vielmehr an den zweckfremden Zuständen oder Betätigungen in der Garage", so das Münchner Planungsreferat. Problematisch wird es vor allem dann, wenn andere regelmäßig gestört werden. Ein klassischer Fall: Jemand richtet in seiner Garage eine Werkstatt ein und repariert dort mit lauten Maschinen Autos. In einem Fall in Unterschleißheim bei München waren es die Vermieter, denen die Nutzung des Stellplatzes etwas zu weit ging. Ohne Erlaubnis betrieben ihre Mieter in der Garage der Doppelhaushälfte eine Skiwerkstatt und hängten auf dem Balkon noch dazu ein Werbebanner auf. Die klagende Vermieterin forderte das Paar auf, den Service einzustellen - und bekam vor dem Amtsgericht München recht (Az. 423 C 8953/17). Die Vermieterin müsse die Störungen nicht dulden, so das Gericht.

Vor allem Mieter, die Wohnung und Stellplatz gemeinsam gemietet haben, sollten besonders aufpassen. Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Garage und erheblichen Verstößen riskierten die Bewohner schlimmstenfalls die Kündigung, erläutert Juristin Wagner. Das passierte auch den Mietern mit der Skiwerkstatt: Weil sie gegen den Willen ihrer Vermieterin die Garage für ihren gewerblichen Betrieb nutzten, mussten sie am Ende das ganze Haus räumen.

Kritisch wird es auch, wenn es potenziell gefährlich wird. In Kleingaragen ist zwar den Verordnungen zufolge die Lagerung von 200 Liter Diesel und 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen und bruchsicheren Behältern in der Regel erlaubt. Das Lagern von Gasflaschen oder anderen explosiven Stoffen sei aber tabu, sagt Ulrich Ropertz, Geschäftsführer des Deutschen Mieterbundes (DMB). Mieter, die vom Eigentümer deshalb abgemahnt und aus Brandschutzgründen zum Räumen verdonnert werden, sollten das auch tun. Vermieter können noch weiter gehende Regeln aufstellen und klar regeln, was erlaubt ist - und was nicht.

Kein Anspruch auf ein Parkvorbot gegenüber der Garageneinfahrt

Ist die Garage zusammen mit einer Wohnung oder einem Haus vermietet, hat das für Mieter auch Vorteile. So könne der Eigentümer nicht separat nur für die Garage kündigen, erklärt Ropertz. Einzige Ausnahme: Er will auf dem Platz Wohnungen bauen. Auch eine abgekoppelte Mieterhöhung allein für die Garage ist unzulässig.

Bei einem separaten Vertrag über die Garage ist eine Kündigung ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich, sowohl vom Mieter als auch vom Vermieter. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sowohl die Miethöhe als auch Erhöhungen sind bei einem separaten Vertrag frei vereinbar.

Ob Mieter oder Eigentümer: Wer nicht in einem Zug in seine Garage fahren kann, muss das akzeptieren. Das hat zum Beispiel das Oberlandesgericht München entschieden (Az. 9 U 601/12). Eigentümer haben auch nicht automatisch einen Anspruch auf ein Parkverbot an der gegenüberliegende Straßenseite, wenn sie beim Ausparken aus ihrer Einfahrt drei Mal rangieren müssen (Bundesverwaltungsgericht, Az. 3 C 7.17). Die besten Fahrkünste helfen allerdings nichts, wenn das Auto zu groß für den Stellplatz ist. Mindestens fünf Meter Länge sehen die Garagenverordnungen vor - zu kurz für manche SUVs. Auch für überbreite Autos wird es in den Standard-Garagen aus den Sechziger- oder Siebzigerjahren eng. Reinfahren geht zwar meist noch, aussteigen darf man dann allerdings durch den Kofferraum.

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