Frankfurt/Main (dpa/lhe) - Im Streit zweier Lokale mit italienischem Essen und ähnlichen Namen hat nun das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) eine Entscheidung getroffen. Der Betreiber des „Ciao“ - nach eigenen Angaben ein gehobenes italienisches Restaurant mit Pizzeria - wollte das Unterlassen der Bezeichnung „Ciao Mamma“ für ein zweites Lokal durchsetzen, das als „Hamburgeria“ und „Pizzeria“ beworben wird. Das Landgericht hatte den Anspruch zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG ebenfalls keinen Erfolg (Az.: 6 W 35/21).
Das Gericht konnte in seiner am Mittwoch veröffentlichten, nicht anfechtbaren Entscheidung keine Verwechslungsgefahr erkennen. Wer eine „Ciao“-Pizza wolle, lande nicht versehentlich bei „Ciao Mamma“ im Glauben, es handele sich um das gleiche Lokal.
Die Streitgegner betrieben zwar beide Lokale, in denen italienisches Essen angeboten würde, so dass Branchenidentität vorliege. Die Eignung der älteren Bezeichnung „Ciao“, sich als Unterscheidungsmittel bei den Kunden einzuprägen, sei jedoch mit Rücksicht auf die Bedeutung des Begriffs als italienische Grußformel durchschnittlich, so das Gericht. Die Bezeichnungen „Ciao“ und „Ciao Mamma“ seien nicht ähnlich genug, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.
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