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EuGH zu Leihmutterschaft:Recht auf Mutterschutz nur für Schwangere

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Wer in Mutterschaftsurlaub gehen will, muss vorher auch ein Kind ausgetragen haben. Der Europäische Gerichtshof weist damit zwei Klagen von Frauen ab, deren Kind von einer Leihmutter zur Welt gebracht wurde. Das heißt aber nicht, dass betroffene Frauen gar keine Auszeit nehmen können.

Frauen, deren Kinder von Leihmüttern ausgetragen wurden, haben keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub. In seinem Urteil lehnte der Europäische Gerichtshof eine Klage zweier Frauen aus Großbritannien und Irland ab, die eine dem Mutterschutz vergleichbare Auszeit nehmen wollten.

Die Fälle beider Frauen waren ähnlich gelagert: Sie konnte nicht selbst schwanger werden und hatten deswegen Leihmütter beauftragt. Als die Frauen, die beide als rechtliche Mütter der beiden Neugeborenen anerkannt sind, Mutterschaftsurlaub beantragten, lehnten die jeweiligen Arbeitgeber dies ab. Auch ein Urlaub wie etwa bei Adoptionen üblich, wurde ihnen verwehrt mit der Begründung, dass sie weder schwanger gewesen seien noch adoptiert hätten.

Dahinter stand letztlich die Klärung der Frage, ob eine Verweigerung des Mutterschaftsurlaubs eine Form der Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder Behinderung darstellt. Offen war auch, ob damit gegen die Richtlinie zum Schutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen verstoßen würde. Die nationalen Gerichte in Irland und Großbritannien hatten dies an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.

Mutterschutz setzt Schwangerschaft voraus

Die Richter verwiesen verwies nun darauf, dass die Richtlinie zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen nicht greife, da dort ausdrücklich von einer Entbindung der betreffenden Frau die Rede sei. Auch beim Mutterschaftsurlaub sei vorausgesetzt, dass die Frau selbst schwanger gewesen sei. Folglich seien die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie nicht verpflichtet, einer Arbeitnehmerin einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub zu gewähren. Es stehe ihnen jedoch frei, günstigere Regelungen für betroffene Frauen zu treffen.

Als diskriminierend wertet der Gerichtshof die Verweigerung des Urlaubs ebenfalls nicht, da männliche Arbeitnehmer dieser Anspruch ebenso wenig gewährt werde. Zudem könne das Unvermögen, ein Kind zu bekommen, zwar eine große seelische Belastung darstellen, sei jedoch nicht mit einer Behinderung gleichzusetzen. Ob Adoptionsurlaub gewährt werde oder nicht, bleibe den Mitgliedsstaaten überlassen.

Im Laufe des Verfahrens hatten zwei Gutachter unterschiedliche Empfehlungen für das Urteil abgegeben. Wie die obersten europäischen Richter entscheiden würden, war lange Zeit unklar.

Was im Bezug auf Leihmutterschaften erlaubt ist, und wie die Ansprüche und der jeweilige Status der Beteiligten geregelt sind, ist von EU-Land zu EU-Land sehr unterschiedlich. Während in vielen Staaten die Ersatzmutterschaft gänzlich verboten ist oder zumindest ärztliche Leistungen in diesem Zusammenhang unter Strafe stehen - wie etwa in Deutschland -, ist sie in Großbritannien unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nicht geregelt ist allerdings der Mutterschaftsurlaub für die Sorgemütter, also diejenigen, die das Kind nicht austragen.

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