Ein Ehemann hat nach dem Tod seiner Frau keinen Anspruch auf die Herausgabe ihrer in einer Klinik eingefrorenen, befruchteten Eizellen. Der in Freiburg ansässige Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe wies die Klage eines wiederverheirateten Witwers gegen die Uniklinik Freiburg ab.
Die Klinik dürfe die 15 befruchteten Eizellen der 2010 Verstorbenen nicht herausgeben, entschied das Gericht. Das deutsche Embryonenschutzgesetz verbiete die vom Kläger geforderte Herausgabe der Eizellen.
Befruchtete Eizellen bleiben unter Verschluss
Der Kläger wollte sich mit Hilfe der Eizellen und gemeinsam mit seiner neuen Ehefrau, mit der er seit 2012 verheiratet ist, einen Kinderwunsch erfüllen. Er plante, die Zellen von seiner zweiten Ehefrau austragen zu lassen. Dies entspreche sowohl dem Wunsch seiner ersten als auch dem Willen seiner zweiten Frau, sagte er. Die Klinik lehnte dies jedoch ab und hält die Eizellen unter Verschluss. Das Gericht folgte nun dieser Einschätzung (Az.: 14 U 165/15).
Nach dem Vertrag, den das Ehepaar und die Klinik geschlossen hatten, sollte eine Herausgabe der Eizellen nur an das Ehepaar gemeinsam erfolgen, sagte der Vorsitzende Richter Bernhard Joos. Daran müsse sich die Klinik halten. Zudem sei der Wunsch des Klägers nicht mit dem in Deutschland geltenden Embryonenschutzgesetz vereinbar. Dieses verbiete generell ein Weiterleiten eingefrorener, befruchteter Eizellen an Dritte. Nur die Frau, von der die Eizellen stammen, darf sie zur Schwangerschaft nutzen.
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Vor Gericht wollten die beiden erzwingen, dass die neue Partnerin die Kinder ihres Mannes und seiner verstorbenen ersten Frau austragen darf.
Die Rechtslage sei hier eindeutig, betonte der Richter in der Urteilsbegründung. Schon das Landgericht Freiburg hatte in der vorherigen Instanz im Oktober vergangenen Jahres die Klage des Witwers abgewiesen. Der Kläger akzeptierte das nicht und zog vor das Oberlandesgericht. Eine Revision gegen das Urteil ließ das OLG nicht zu. Die am Prozess Beteiligten haben aber die Möglichkeit, gegen diese Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde einzulegen.